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entſchieden ſein würde. Sollte einer der beiden Beauftragten vorher mit Tode abgehen, oder durch Krankheit behindert werden, ſo ſollte der andere das Recht haben, ſich einen neuen Col⸗ legen nach Gutdünken zu wählen. Doch mußte derſelbe aus der Zahl der am Orte angeſtellten
Juriſten entnommen ſein.


