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kennengelernt, als daß er nicht ernſtlich für ſeinen armen Schützling hätte zittern ſollen. Die Wahrſchein⸗ lichkeiten ihrer Verurtheilung und ihrer Freiſpre⸗ chung verhielten ſich wie 10 zu 1. Aber was er thun konnte, ihre Unſchuld ans Licht zu ziehen, das ſollte geſchehen. Um einen Anknüpfungspunkt zu haben, bat er den Gerichtshalter, ihm eine Unterredung mit der Gefangenen zu geſtatten, aber obgleich ſelbſt die Gräfin ſich mit dafür verwendete, ſo blieb der Ge⸗ richtshalter doch bei dem Buchſtaben der Prozeßord⸗ nung ſtehen, welche eine ſolche Unterredung nicht erlaubte Denn nicht auf den Schutz der Unſchuld, ſondern allein auf Erhebung des Verdachts zur Schuld war das gerichtliche Verfahren jener Zeit berechnet. Nach der Ausſage des Jägers war der Baſtel der Mitſchuldige Dorens. Der Gerichtshalter hatte zu den Akten bemerkt, daß derſelbe längſt mit der Gefangenen unerlaubten Umgang gepflogen, wie denn die öffentliche Meinung immer dieſen gefährlichen Räuber als den Vater ihres unehelichen Kindes be⸗ zeichnet habe. Und es ſei auch nichts wahrſcheinlicher als das, da erwieſen ſei, daß der Baſtel von der Zeit an, wo die Gefangene Mutter geworden, ſie und ihr Kind, ja die ganze Sippſchaft erhalten habe, vis man ihn wegen begangener Verbrechen gefänglich


