Teil eines Werkes 
2. Band (1861)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

—

21

vollſtrecken, da ſonſt die, deren Intereſſen ſie entgegen⸗ liefen, ſich nicht nach ihnen richteten. Eine wirkliche, weder geſetzlich befohlene, noch beſchloſſene, noch ge⸗ waltſame Auflöſung des Reichskammergerichts fand nicht ſtatt— es hörte nur thatſächlich, nicht aber ge ſetzlich auf zu exiſtiren, und verlief ſich gleich ſo man⸗ cher gemeinſamen Beſtrebung, dem deutſchen Reiche zu einem feſten Haltpunkt zu verhelfen und gleich dem deutſchen Rhein— im Sande. Es hieß, es werde zu gelegener Zeit wieder zuſammentreten und ein paar Räthe blieben noch zurück, bis dahin in dem Archiv Berge von Akten zu hüten, die doch keine andere Be⸗ ſtimmung hatten als in Staub zu zerfallen oder den Mäuſen zur Nahrung zu dienen.

Nun aber, da der Ritter von Jauernberg in der Stadt ſelbſt und noch dazu ein Rathsmitglied be— ſchimpft und der Rath ihn in feſten Gewahrſam ge bracht hatte, konnten die Nürnberger ſelbſt über ihn richten. Viele im Rath hatten nicht ſbel Luſt einmal wieder ein Exempel zu ſtatuiren und ſich ſeiner auf die kürzeſte Weiſe zu entledigen, d. h. ihn öffentlich hinrichten zu laſſen— indeß die gemäßigteren Stim⸗ men waren doch dagegen Bewieſen werden konnte ihm nur, daß er mit bei einem Jagdzug geweſen, der zwar das Nürnberger Gebiet„ungebührlicher Weiſe“ be⸗