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Jahre ein. Die Pairskammer beſitzt die ausſchließ⸗ lichen Befugniſſe: zu erkennen uͤber die perſoͤnlichen Vergehen, welche von Gliedern der koniglichen Fa⸗ milie, von Miniſtern, Staatsraͤthen und Pairs, ſo wie auch von Abgeordneten waͤhrend der Dauer einer Sitzung der Legislatur begangen worden ſind. Sie erkennt ferner uͤber die Verantwortlichkeit der Miniſter, Staatsſekretaͤre und Staatsraͤthe; ſie ruft beim Tode des Koͤniges die Kortes zuſammen, ernennt im Nothfalle eine Regentſchaft, und be⸗ ginnt und ſchließt ihre Sitzung zu gleicher Zeit, wie die Deputirten⸗Kammer.
Der Vorſchlag, die Oppoſition und die Geneh⸗ migung der Geſetzentwuͤrfe ſteht jeder der beiden Kammern zu. Kein Antrag der Regierung wird, ohne daß ihn zuvor ein Ausſchuß der Deputirten⸗ kammer gepruͤft, als Geſetzentwurf zur Berathung gebracht. Die Miniſter, welche nicht zugleich Pairs oder Abgeordnete ſind, koͤnnen bei der Ab⸗ ſtimmung nicht, wohl aber bei der Eroͤrterung zu⸗ gegen ſeyn. Einige weitere Paragraphe beſtimmen die Art der Uebermachung eines eroͤrterten Geſetz⸗ Entwurfes an die Pairskammer, das Verhaͤltniß derſelben zur Kammer der Abgeordneten und die Art und Weiſe der koͤniglichen Sanktion oder Ver⸗ werfung, welche binnen der Friſt eines Monates geſchehen muß.
Was die Wahlen der Abgeordneten zu den allgemeinen Kortes betrifft, ſo gehen dieſelben in⸗ direkt vor ſich. Die Maſſe der aktiven Buͤrger ver⸗ einigt ſich nach den Pfarreien und ernennt die


