ſinnen, daß ich in jenem Zuſtande mit meiner Frau und dem P..., Nachmittag in der Stube ſaß und Kaffe trank. Alles Uebrige, was dort vorgegangen iſt(der Angeſchuldigte wiederholt den erzaͤhlten Hergang der Sache), weiß ich durchaus nicht aus eigener Kenntniß, nicht aus eigener Erinnerung, ſondern nur lediglich daher, daß meine Ehefrau und der P... alles dieſes, als geſchehen, mir am folgenden Tage vorhielten.“ Nachdem Ange⸗ ſchuldigter die Umſtaͤnde, Ruͤckſichts des noch im Kramladen aufbewahrren Gruͤnſpans, deren weiter unten noch gedacht werden ſoll, erwaͤhnt hat, ſagt er:„ich hatte den Gruͤnſpan aber manchmal, wenn ich etwas ſuchte, wieder zu Geſicht bekom⸗ men. In jener ungluͤcklichen Geiſtesabweſenheit muß mir dieß in die Gedanken gekommen ſeyn, und ich ihn aus dem Kram geholt haben.“— Auch in der folgenden und in der letzten Vernehmung blieb der Angeſchuldigte bei dieſen Angaben, ungeach⸗ tet aller Vorhaltungen des Richters, uͤber ihre unwahrſcheinlichkeit, ſtehen, ſie konzentriren ſich in der Behauptung: ich kann weder zugeſtehen, noch ablaͤugnen, daß ich, in boͤſer Abſicht, Gruͤnſpan in den Kaffee meiner Frau geſchuͤttet habe, weil ich mich zu der Zeit, als meine Frau und der P... Kaffee tranken, in einer durch Trunk veranlaßten Bewußtloſigkeit befand, und kei⸗
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