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bei den vagen Ausflüchten des Angeſchuldigten, be⸗ ſonders nöthig geweſen wäre;— Criminalordnung §. 425. 427.— und eben ſo wenig iſt die Verzicht⸗ jeiſtung auf die Zuordnung eines Vertheidigers in der Form, wie ſie der§. 456. der Criminalordnung
vorſchreibt, geſchehen.
Der Criminal⸗Senat des O. L. G. von W...n hat wider den Angeſchuldigten auf ſechsjährigen Feſtungsarreſt erkannt, nach unſerer ſpäter zu ent⸗ wickelnden Anſicht der Sache würde wider den An⸗ geſchuldigten auf die ordentliche Strafe des Ver⸗ prechens zu erkennen, mithin jene Entſagung der Vertheidigung gar nicht zuläſſig geweſen ſeyn; wir würden indeſſen, da übrigens der Angeſchuldigte auf alle Momente, die zur Sprache kamen, gehoͤ⸗ rig aufmerkſam gemacht worden iſt, doch die Sache durch Nachholung des zu berichtigenden Defenſions⸗ punktes nicht laͤnger aufhalten.
Es kommt zuvörderſt darauf an, in wie fern in dem Kaffe, den die S... am 12ten Dexember v. J. in Gegenwart des Angeſchuldigten und des P.. trank, wirklich eine der Geſundheit und dem Leben gefährliche Subſtanz enthalten war.
Beide, der Kaufmann P... unerachtet er An⸗ geber, die S.. nnerachtet ſie die Gattin des An⸗ geſchuldigten iſt, ſind, nach dem Verhältniß, worin
ſle ſich mit dem Angeſchuldigten, Rückſichts der ihm
angeſchuldigten That, befinden, als völlig glaubwür⸗


