Teil eines Werkes 
1. Bd. (1859) The mother's recompense
Entstehung
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Verwahrung meiner Mutter befindet ſich mein Trauſchein und der Taufſchein meiner Agnes. Aber wenn es nicht nöthig, wenn ihr Loos ein glückliches iſt, ſo iſt es beſſer für Vater und Tochter, daß ſie einander unbekannt bleiben.

Percy hatte das feierliche Verſprechen gegeben, das ſie verlangte, aber die Erinnerung an ihre bleichen Züge, an ihre welke Geſtalt hatte ihn bei ſeiner Heimkehr verfolgt, und die tiefe Schwermuth veranlaßt, die ſeiner Familie nicht entgangen war. Es war mehr als eine Woche nach Mrs. Amesfort's Tode verfloſſen, ehe ihre betrübte Mutter dem jungen Manne die Nachricht mittheilen konnte, der, als er von Annie's Flucht gehört, ſich augenblicklich den Todestag der unglücklichen Frau und den Tag der übereilten Verhei⸗ rathung des Vicomtes in Schottland zu verſchaffen geſucht hatte. Das Ergebniß war höchſt zufriedenſtellend. Mehr als eine Woche lag zwiſchen den beiden Ereigniſſen, und ſeine Verheirathung mit Annie war daher geſetzlich bindend. Percy ſagte auch, daß Mrs. Morley ihre Abſicht ausgeſpro⸗ chen, ſofort mit der kleinen Agnes nach Irland zurückzu⸗ kehren, von der ſie nie getrennt zu werden hoffte.

Beruhigt und wahrhaft dankbar, berieth ſich Graham mit ſeinem Freunde über den beſten Weg, die Gerüchte zum Schweigen zu bringen, die, da er ſie in einem öffentlichen Kaffeehauſe gehört, ohne Zweifel ſofort die ganze Stadt durchlaufen würden. Mrs. Morley theilte mit, daß ſie Lord Alphingham von dem Tode ſeiner Gemahlin benachrichtigt, und daß ſie einen Brief der unglücklichen Agnes ſelbſt bei⸗ geſchloſſen habe. Er wußte daher, daß ſeine zweite Ehe vollkommen gültig ſei, denn Percy hatte ſich erkundigt und in Erfahrung gebracht, daß der Brief abgegangen war; es brauchte ihm alſo über dieſen Punkt keine Mittheilung ge⸗ macht zu werden. Graham's erſte Sorge war, nach Schott⸗ land zu reiſen und ſich ihren Trauſchein ausſtellen zu laſſen; ſeine Mr. Hamilton nach Brüſſel zu gehen und Lord Alphingham ruhig und entſchieden zu erklären, daß,

wenn die Trauung nicht zum zweiten Male in ſeiner Gegen⸗ wart und vor geeigneten Zeugen öffentlich wiederholt würde,