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Der Obriſtlieutenant von Szekuly, der ungariſche Baron, der Verwandte der vornehmſten ungariſchen Magnaten, ward verhaftet und des gemeinen Diebſtahls unter den erſchwerendſten Umſtänden angeklagt!
Und jetzt, ſagte man, waren die beiden Erkenntniſſe des Hof⸗ gerichts erſchienen, und der Graf von Podſtadzky und der Obriſt⸗ lieutenant von Szekuly waren beide verurtheilt! Zu entehrenden Strafen verurtheilt!
Aber noch hatte der Kaiſer dieſe Urtheile nicht beſtätigt, noch konnte man hoffen, daß er die beiden Angeklagten, in Berückſichtigung ihrer Familien, ihres Standes und ihres Ranges, begnadigen oder ihnen wenigſtens mildere Strafen zuerkennen würde!
Der Kaiſer hatte, als er ſein neues ſtrenges Geſetzbuch publicirte, ſich wenigſtens das Recht der Gnade vorbehalten! Von dieſem Recht, meinte man, würde er jetzt Gebrauch machen! Es war ganz unmög⸗ lich, daß der Kaiſer den ganzen hohen Adel Oeſterreich's und Un⸗ garn's auf eine ſo furchtbare Weiſe kränken und beleidigen könnte, daß er Zweie aus ihren Reihen als gemeine Verbrecher ſtrafen ließ, ſie verurtheilte am Pranger zu ſtehen, im Sträflingskittel die Gaſſen zu kehren, mit gemeinen Verbrechern an Einer Kette zuſammen⸗ geſchmiedet, mit ihnen zuſammen zu wohnen in den Kaſematten, von der gemeinen Koſt der Sträflinge zu leben, auf harten, mit Stroh belegten Pritſchen zu ſchlafen!*)
Man konnte einen Adligen nicht ſtrafen, wie einen gemeinen Verbrecher! Dies wäre eine Barbarei, eine Grauſamkeit geweſen, welcher der Kaiſer ſich nicht ſchuldig machen konnte, ſich nicht ſchuldig machen durfte, wenn er nicht den ganzen Adel erbittern und zur Wuth und Empörung reizen wollte! Man mußte Alles thun, um ihn daran zu verhindern! Man mußte ihn beſtürmen mit Bitſſchriften, mit Vorſtellungen, man mußte ihm das Gehäſſige, das für ihn ſelbſt Gefährliche ſolcher Verurtheilung mit den eindringlichſten Worten vorſtellen!
Man that es! Aber der Kaiſer beantwortete alle dieſe Bitt⸗
*) Hübner II. Seite 383.


