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bisherigen Verfaſſung der Staatsverwaltung ange⸗ mmeſſen iſt. Die erſte und nächſte Pflicht eines Dieners iſt, ſeinen Rath nur dann zu ertheilen, wenn ſein Herr denſelben verlangt. Ich aber habe denſelben nicht be⸗ ggehrt und Sie hüätten ſich daher dieſer unnützen Mühe überheben können. Ew. Majeſtät haben meinen Rath nicht begehrt, das iſt wahr, ſagte der Finanzminiſter mit einem bit⸗ teren Lächeln. Ew. Majeſtät haben ſich nur dann mmeiner erinnert, wenn es galt, mir Befehle zu geben zur Ausleerung irgend einer Königlichen Kaſſe. Ew. Ma⸗ jeſtät vermeinten des Finanzminiſters nicht zu bedürfen, da Sie die General⸗Etats beſaßen. Aber dieſe kennt jeder der übrigen Miniſter auch und doch wären ſie nicht im Stande, darnach die Verwendung der König⸗ lichen Einkünfte zu beurtheilen und zu ſagen, nach welchen Verhältniſſen dieſe, den Kräften des Staats gemäß, zu verwenden ſind. Dies, mein König, be⸗ Qdarf noch einer beſonderen Kenntniß, einer beſonderen Einſſicht und ich als Finanzminiſter darf mich rühmen, ddieſe vor den andern Miniſtern voraus zu haben. Des Königs Stirn legte ſich in immer drohendere Faalten, ſeine Geſtalt richtete ſich immer ſtolzer, gebie⸗ tender empor. 4 1 Das Alles mag ſein, ſagte er ungeduldig. Aber ich bin nicht Willens, mir für meine Handlungen ein⸗ ſchränkende Geſetze vorſchreiben zu laſſen. Auch werde ich nicht, wie mein Vater, glanzlos und ſparſam leben und nur darauf bedacht ſein, Millionen zuſammen zu ſcharren.
Das that der König nicht, rief der Miniſter leb⸗ haft. Der König ſparte, aber er ſcharrte nicht zu⸗ ſammen, und wo es Noth that, wußte er wahrhaft
Friedrich der Große. III. 2


