Teil eines Werkes 
1. Theil (1860) Schloss Hardegsen / Hermann von Maltitz
Entstehung
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des Rechts und Geſetzzwanges war ſeinen Ohren und ſeinem Charakter viel zu fremdartig, um ſeiner Neigung und Ge⸗ wohnheit, den Willen ſtets mit Gewalt durchzuſetzen und fremdes Eigenthum nur als Beute des Mächtigeren zu be⸗ trachten, irgend zu genügen; er hätte ſich ſelbſt und das Ritterthum verleugnen müſſen, wäre er nicht gegen dieſe Sprache der Rathsleute mit Gift und Galle erfüllt geweſen. — Unwillig und unruhig hatte er den Bürgermeiſter bis jetzt ſprechen laſſen, nun aber fiel er ihm zornig in das Wort.—„Das ſind liſtige Dinge, die Ihr vorſchützt, um dem Landesherr ungehorſam zu ſein und die offene Gewalt zu verſtecken!— Die Städte wollen mir über den Kopf wachſen, das eingebildete Recht als Waffe gegen die Unter⸗ thanentreue und Dienſtpflicht benutzen, die ſie dem Herzoge ſchuldig ſind;— Alles, was Ihr habt, gehört mir, und es iſt eine Gnade, daß ich Euch nicht nach Willkür und Bedarf nehme, was Ihr Euer nennt.“—

„Herr!“— rief Roden mit gerötheten Wangen— „vergeſſet Ihr, daß Euer ſeliger Vater, Herr Herzog Ernſt, und Ihr ſelber verbriefte Privilegien ausgefertigt, daß Ihr der Stadt Rechte und Eigenthum beſchworen, daß Ihr Grundſtück, Feld, Wald, Jagd, Fiſcherei an die Stadt ver⸗ kauft oder verpfändet habt? Das thatet Ihr doch nicht, um dem Unrechte zu dienen, ſondern um das gute Recht zu achten! Wir haben nichts geraubt, nichts mit Gewalt er⸗ worben, ſondern durch Fleiß verdient, durch Kauf zum Eigen⸗ thume gemacht, durch Pfand in zeitweiſen Beſitz genommen, durch Geld und Tauſch Privilegien erhalten, die uns Rechte gaben, deren Achtung auch des Landesherrn Ehre erheiſcht.“—