Teil eines Werkes 
2. SupplementbandGeschichte des Abfalls der vereinigten Niederlande : 2. Band (1841) Von dem Abschluß der Utrechter Union bis zur Vernichtung der spanischen Armada : 1579-1588 / fortgesetzt von Eduard Duller
Entstehung
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rechthaltung derſelben beſtens zu ſorgen. Sie erklären Alles, was im Widerſtreit gegen dieſelben gethan werden möge, für null und nichtig.

2⁴) Die gegenwärtigen und zukünftigen Statthalter der Provinzen, Magiſtrate und Befehlshaber der Städte und Ortſchaften im Umfang der Union müſſen dieſe Akte, und zwar jeden einzelnen Artikel derſelben, beſchwö⸗ ren und ſich ferner eidlich verpflichten, auch Andere zur Auf⸗ rechthaltung derſelben anzuhalten.

25) Denſelben Eid müſſen auch alle Schutteryen, Gilden und Kollegien in den Städten und Flecken der Union leiſten.

26) Ueber dieſe Vereinigung ſollen Urkunden in gehöriger Form ausgeſtellt, durch die Statthalter, ſowie durch die Mit⸗ glieder und Städte der Provinzen beſiegelt und von deren Se⸗ kretären unterzeichnet werden.

Welcher Freund der Freiheit und der Humanität vermöchte dem Geiſte, der dieſem merkwürdigen Aktenſtücke entſprach, die höchſte Achtung zu verſagen? Wie rein iſt das Weſen einer Republik hier aufgefaßt, wie weiſe das Föderativſyſtem organiſirt, wie einfach Stein auf Stein gelegt, und wie feſt ſind alle ver⸗ kittet! Das hiſtoriſche Recht bleibt als unterſte Grundlage; die Selbſtſtändigkeit einer Provinz muß die der andern ſtützen. So bleibt der Provinzialismus, dies Lebensprincip der niederländi⸗ ſchen Nationalität, unangetaſtet; doch, indem er die Exkluſive aufgibt, bleibt er vor der Gefahr geſichert, zu verſteinern. Ent⸗ ſchiedener als bisher iſt die Autonomie der Nation ge⸗ feſtigt durch die Gemeinſamkeit der Auflagen, des Geldkurſes und der Volksmuſterung(als Vorbereitung zur Volksbewaff⸗ nung); ſie gibt ſich kund durch die Beſtimmung, daß auch die bewaffneten Bürger(die Schutteryen) die Union beſchwö⸗