heit,— auch in dem Falle, wenn einzelne Mitglieder der Union fehlen ſollten. Wer auf der Tagſatzung nicht erſcheint, iſt gleichwohl gehalten, dem Beſchluße nachzu⸗ kommen. Wer auch ein zweites Mal, ungeachtet vorherge⸗ gangenen neuen Einberufungsſchreibens, nicht erſcheint, verliert die ihm zuſtehende Stimme. Wer durch trif⸗ tige Gründe abgehalten wird, ſich bei der Tagſatzung einzufinden, hat gleichwohl ſeine Meinung über die auf derſelben zu verhandelnde Angelegenheit ſchriftlich anzuzeigen; zu welchem Ende die Gegenſtände der Berathung,(wenn ſie nicht geheim bleiben müſſen) gleich in den Einberufungs⸗ ſchreiben angezeigt werden.“
„20) Jeder Bundesgenoſſe iſt verpflichtet, ſolche vorfallende Angelegenheiten, von denen er glaubt, daß ſie das Wohl oder Weh Aller betreffen, jenen Männern anzuzeigen, die zur obenerwähnten Einberufung ermächtigt ſind, da⸗ mit dieſe auch die übrigen Provinzen zur Berathung über ſolche Angelegenheiten ſchriftlich einladen können.“
„21) Sollten ſich in der Unionsakte dunkle oder Zweifel begründende Stellen vorfinden, ſo ſteht deren Interpretirung dem gemeinſamen Ausſpruch der Bundesgenoſſen zu. Können ſie ſich über den richtigen Sinn nicht vereinigen, ſo haben ſie ihren Rekurs an die Statthalter der Provinzen zu nehmen.“
„22) Sollte eine Vermehrung oder Veränderung der Artikel in der Unionsakte nöthig befunden werden, ſo darf eine ſolche nur durch vollſtändige Uebereinkunft aller Bundesgenoſſen und auf keine andere Weiſe vor⸗ genommen werden.“ 1
„23) Die Anfangs genannten Provinzen geloben, allen vorſtehenden Artikeln getreulich nachzukommen, wie für die Auf⸗


