Teil eines Werkes 
2. SupplementbandGeschichte des Abfalls der vereinigten Niederlande : 2. Band (1841) Von dem Abschluß der Utrechter Union bis zur Vernichtung der spanischen Armada : 1579-1588 / fortgesetzt von Eduard Duller
Entstehung
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beim Austritt das Eigenthum zurückzunehmen, welches er ins Kloſter mitbrachte. Außerdem ſollen die Konventualen Freiheit des Gottesdienſtes und der Tracht genießen, in allen übrigen Stücken ihren Kloſteroberen gehorſam ſein.

16) Sollten(was Gott verhüten möge!) zwiſchen ein⸗ zelnen Provinzen der Union Mißverſtändniſſe und Zwie⸗ tracht eintreten, ſo haben die übrigen Provinzen oder ihre Bevollmächtigten den Zwiſt beizulegen. Betrifft Letzterer alle Provinzen der Union insgeſammt, ſo ſollen die Statthalter nach der im 9. Artikel angegebenen Weiſe binnen Monatsfriſt ſchlichten. Eine weitere Appellation kann hierauf nicht ſtattfinden.

17) Die Mitglieder der Union ſollen ſich wohl in Acht nehmen, fremden Fürſten oder Ländern Anlaß zum Kriege zu geben. Zu dieſem Ende ſollen ſie ſich befleißigen, Fremden, welche ſich in den unirten Provinzen auf⸗ halten, ebenſo zu ihrem Recht zu verhelfen, wie Ein⸗ heimiſchen. Sollte ein Mitglied der Union hierin fehlen, ſo haben die andern daſſelbe ernſtlich zur Handhabung der Gerechtigkeit anzuhalten.

18) Keine Provinz oder Stadt ſoll die übrigen Ver⸗ bündeten ohne gemeinſame Bewilligung aller mit Impoſten, Convoigeldern und ähnlichen Laſten, noch überhaupt Bundesgenoſſen mehr beſchweren als die eige⸗ nen Einwohner.

19) Die Bundesgenoſſen verpflichten ſich, auf Ausſchreiben von Männern, welche eigens dazu ermächtigt werden zu beſtimmten Zeiten ſich in Ut⸗ recht zu verſammeln, um über wichtige Angelegen⸗ heiten zu berathen und zu beſchließen. Das Letztere geſchieht durch Einmüthigkeit oder nach Stimmenmehr⸗