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formirten ſo gering iſt, daß dieſe, dem Religionsfrieden gemäß, keinen eigenen Gottesdienſt halten können. Im Ge⸗ gentheil: auch die ausſchließlich katholiſchen Provin⸗ zen und Städte werden bereitwillig in die Union aufgenommen, wenn ſie ſich nur den anderen Ar⸗ tikeln derſelben fügen wollen und wenn ſie gut patriotiſch ſind. Denn kein Mitglied der Union hat ſich irgend einen Einfluß auf die religiöſen Angelegenheiten eines andern anzumaßen.“
„ 14) Alle Geiſtlichen und Konventualen ſollen den Beſitz ihrer Güter wiedererlangen. Solche Konventualen aus den vereinigten Provinzen, die ſich während des Krieges von Holland und Seeland mit Spanien
aus ihren damals unter ſpaniſcher Herrſchaft ſtehenden Klöſtern nach Holland und Seeland geflüchtet hatten, ſollen aus ihren Klöſtern ihr Leben lang erhalten werden; ebenſo an⸗ derſeits jene Konventualen, welche ſich aus ihren in Holland und Seeland gelegenen Klöſtern in eine oder die andre jetzt zur Union gehörige Provinz begeben hatten.“
„15) Jene Konventualen der im Umfang der Union gele⸗ genen Klöſter, welche dieſelben bis jetzt aus irgend einem triftigen Grunde verlaſſen haben oder zu verlaſſen wünſchen, ſollen ihr Leben lang aus den Einkünften ihrer Klöſter erhalten werden.“— E(Eine nachträgliche Beſtimmung vom 1. Februar 1579 fügte noch hinzu: daß, wenn ſolche ausgetretene Konventualen über ihnen zuſtändige Erb⸗ ſchaften Prozeſſe anfingen, dieſe Letzteren vor der Hand bis auf weitere Verfügung vertagt werden ſollten)„Wer ſich übrigens erſt nach dem Datum der Unionsakte in ein Kloſter begibt und es dann wieder verläßt, hat auf die obige Vergünſtigung keinen Anſpruch, ſondern bloß das Recht,


