Teil eines Werkes 
2. SupplementbandGeschichte des Abfalls der vereinigten Niederlande : 2. Band (1841) Von dem Abschluß der Utrechter Union bis zur Vernichtung der spanischen Armada : 1579-1588 / fortgesetzt von Eduard Duller
Entstehung
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ration treten, ſo kann dies, nach gemeinſamer Berathung und Einwilligung derſelben, allerdings geſchehen.

12) In Bezug auf die Münze und die Geldwährung ſollen ſich die Mitglieder der Union auf gleichen Fuß ſetzen, und zwar nach den Ordonnanzen, welche darüber mit Nächſtem zu erlaſſen ſind.

13) In Beziehung auf den Gottesdienſt ſollen ſich Holland und Seeland nach ihrem eigenen Gut⸗ achten halten. Die übrigen NMitglieder der Union ſollen ſich nach dem im vorigen Jahre aufgeſtellten Religionsfrieden richten oder ſolche Ordnungen feſtſetzen, wie die Erhaltung der Ruhe und Wohlfahrt in jeder Provinz oder Stadt es verlangt. Frei und ungehindert darf Jedermann ſeinen Glauben bekennen, ſeinen Gottesdienſt üben; keine Glaubensunterſuchung ſtöre die Ge⸗ wiſſensfreiheit!

Dieſer hochwichtige dreizehnte Artikel der Unionsakte wurde gleich nach der Veröffentlichung zum Theil mißverſtanden, und zwar inſofern, als man glaubte, daß nur ſolche Provinzen und Orte, welche denReligionsfrieden angenommen, oder in welchen mindeſtens zwei verſchiedene Konfeſſionen neben⸗ einander beſtünden, in die Union aufgenommen werden könnten. Zur größeren Deutlichkeit wurde daher ſchon am 1. Februar 1579 ein Supplementar⸗Artikel publicirt folgen⸗ den Inhalts:Es war keineswegs die Abſicht der Bundes⸗ genoſſen, bloß diejenigen Provinzen und Orte, die den Religionsfrieden angenommen oder mindeſtens zwei Konfeſſionen dulden, in die Union aufzunehmen und dem⸗ nach ſolche davon auszuſchließen, in welchen entweder die katholiſche Neligion allein herrſcht oder die Zahl der Re⸗