Teil eines Werkes 
2. SupplementbandGeschichte des Abfalls der vereinigten Niederlande : 2. Band (1841) Von dem Abschluß der Utrechter Union bis zur Vernichtung der spanischen Armada : 1579-1588 / fortgesetzt von Eduard Duller
Entstehung
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als die Bürger. Letztere erhalten aus dem Geſammtſchatz der unirten ProvinzenLogisgelder.

8) Alle männlichen Bewohner einer jeden von den vereinigten Provinzen, vom 18. bis zum 60. Jahre ſollen binnen eines Monatsaufgezeichnet werden, damit man bei der nächſten Verſammlung über die der Vertheidigung der Provinzen zu Gebote ſtehenden Mittel berathſchlagen könne.

9) Ohne gemeinſame Berathung und Bewilli⸗ gung ſämmtlicher vereinigter Provinzen darf kein Waffenſtillſtand oder Friede abgeſchloſſen, kein Krieg begonnen, keine den ganzen Verband betref⸗ fende Steuer auferlegt werden. In allen übrigen, die Verbindung betreffenden Angelegenheiten wird durch Stim⸗ menmehrheit der Provinzen beſchloſſen und ein ſolcher Beſchluß hat dann verbindende Kraft. Die Stimmen werden in der bei den Generalſtaaten gebräuchlichen Weiſe geſammelt. Dies gilt jedoch nur proviſoriſch bis zu einer ſtrikteren Ver⸗ ordnung der geſammten Bundesgenoſſen. Können ſich die Pro⸗ vinzen in Fragen über die oben genannten Fälle nicht vereinbaren, ſo wird(ſedoch gleichfalls nur proviſoriſch) die Streitfrage den betreffenden Statthaltern derſelben anheim⸗ geſtellt; und vermögen auch die ſe nicht zu ſchlichten, ſo haben ſie unpartheiiſche Beiſitzer zu ernennen.

10) Ohne Bewilligung aller vereinigten Pro⸗ vinzen u. ſ. w. darf keine einzelne irgend ein Bünd⸗ niß oder einen Vertrag mit benachbarten Herrn oder Ländern eingehen.

11) Wollen einige benachbarte Fürſten, Herren, Länder oder Städte ſich mit den zu Anfang genann⸗ ten Provinzen vereinigen und in deren Konföde⸗