Teil eines Werkes 
2. SupplementbandGeschichte des Abfalls der vereinigten Niederlande : 2. Band (1841) Von dem Abschluß der Utrechter Union bis zur Vernichtung der spanischen Armada : 1579-1588 / fortgesetzt von Eduard Duller
Entstehung
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Städte an den Gränzen, wie auch andere, bei denen es nöthig ſcheint, auf Koſten der Städte und der Landſchaften, in denen dieſe liegen, verſtärkt werden, zu welchen Koſten der Geſammtverband die Hälfte beizutragen hat. Wird es für räthlich befunden, neue Feſtungen anzulegen, oder die alten zu verändern, ſo tragen die Provinzen insgemein die erfor⸗ derlichen Koſten.

5) Dieſe Koſten ſollen in allen Provinzen nach gleicher Proportion auf einen Fuß geſtellt und zur Aufbringung derſelben die Impoſten auf Wein, Bier, Korn, Salz, Stoffe verſchie⸗ dener Art, Zug⸗ und Schlachtvieh und dergleichen von drei zu drei Monaten an den Meiſtbietenden verſteigert werden. Auch ſollen die Einkünfte der königlichen Domänen nach Abzug der darauf haftenden Laſten dazu verwendet wer⸗ den.

6) Dieſe Mittel ſollen durch gemeinſame Beſchluß⸗ nahme je nach den Umſtänden erhöht oder vermindert werden können, aber bloß zum Zwecke der gemeinſamen Beſchirmung verwendet werden dürfen.

7) Die Gränzſtädte, wie auch andere Plätze ſind, wenn die Noth es gebeut, gehalten, auf Verordnung der ver⸗ einigten Provinzen Beſatzungen au fzunehmen. Die Initiative des Rathes geht hierbei von dem Statthalter der betreffenden Provinz aus, die Beſoldung der Beſatzungen bezahlen die v ereinigten Provinzen. Die Hauptleute und die gemeinen Soldaten der Beſatzungen haben außer dem allgemeinen Eid auch noch einen beſonderen an die Stadt oder Ortſchaft und die Provinz, in welche ſie verſetzt werden, zu leiſten. Zum Schutz der geiſtlichen und welt⸗ lichen Einwohner ſoll eine ſtrenge Kriegszucht gehandhabt werden und die Soldaten genießen keine andere Befreiung von Impoſten