Teil eines Werkes 
2. SupplementbandGeschichte des Abfalls der vereinigten Niederlande : 2. Band (1841) Von dem Abschluß der Utrechter Union bis zur Vernichtung der spanischen Armada : 1579-1588 / fortgesetzt von Eduard Duller
Entstehung
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ten. Kein anderer Verband oder Akt, welcher Art er auch ſei, ſoll ſie fürder ſcheiden. Jedoch ſoll dieſe Konföderation die Privilegien, Freiheiten, löblichen und wohl⸗ hergebrachten Gewohnheiten und alle anderen Ge⸗ rechtigkeiten der einzelnen Provinzen und einzel⸗ nen Städte, ſo wie der Mitglieder oder Inſaßen derſelben in keiner Weiſe aufheben oder ſchmä⸗ lern; vielmehr ſollen ſich letztere mit Leib und Gut wechſelſeits beſchirmen. Streitſachen, welche die in dieſer neuen Union einbegriffenen Provinzen, Städte und ſonſtigen Mitglieder über die erwähnten Privilegien und Gerechtigkeiten mit einander von früher her haben oder neu bekommen, ſollen durch die gewöhnlichen Richter,gute Männer, oder auf dem Wege des Vergleichs geſchlichtet werden, ohne daß ſich die an⸗ deren Provinzen, Städte und Mitglieder unberufen darein zu miſchen haben.

2) Die genannten Mitglieder dieſer Union ſollen einander in jeder Noth und Gefahr mit Gut und Blut mit Leib und Leben wider jede Ge⸗ walt beiſtehen, habe eine ſolche auch was immer für einen Namen oder Vorwand, ſei es im Namen des Königs, oder geſchehe ſie unter dem Vorwand, die katholiſche Reli⸗ gion mit bewaffneter Hand einzuführen, oder endlich um dieſer Union ſelbſt willen.

3) Die genannten Provinzen haben einander auch gegen alle fremden und einheimiſchen Herrn und Fürſten,

Provinzen und Städte getreulich beizuſtehen, welche

ihnen Gewalt anthun oder ſie mit Krieg überziehen; vorbehalt⸗ lich, daß die Geſammtheit der Union nach der Lage der Sache eine Hülfe beſchlöße.

4) Zur beſſeren Verſicherung der Provinzen ſollen die