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Seiten der Andersgläubigen erhalten werden, und zwar in der Weiſe, daß die Katholiken in dem Fall eine eigene Gemeinde bilden, wenn ſie in den Städten und größeren Dörfern mehr als hundert Familien ſtark ſind, oder wenn ſie in kleineren Ort⸗ ſchaften die Mehrzahl der Bevölkerung bilden. Daſſelbe Ver⸗ hältniß gilt für den Proteſtanten im ganzen Umfang der Niederlande. Wo jedoch entweder Katholiken oder Proteſtanten in einem beſtimmten Ort wegen zu geringer Anzahl keine beſon⸗ dere Gemeinde mit öffentlichem Kultus bilden können, ſo daß dortſelbſt nur eine Konfeſſion herrſcht, ſoll dieſer Minderzahl An⸗ dersgläubiger von der übrigen Bevölkerung der Religion halber keine Kränkung zugefügt werden, noch viel weniger aber über⸗ haupt eine Glaubensunterſuchung ſtattfinden. Zur Ausübung des Gottesdienſtes ſollen die Obrigkeiten den Gemeinden paſſende Plätze anweiſen. Jede Störung des beiderſeitigen Gottesdienſtes ſoll vermieden werden; wer die Kirche einer entgegengeſetzten Konfeſſion beſucht, ſoll ſich in die üblichen Gebräuche derſelben ſchicken. In allen Provinzen, mit Ausnahme von Holland und Seeland, ſollen die Proteſtanten an katholiſchen Feſttagen weder arbeiten, noch Handelsgeſchäfte treiben, noch die Läden offenhalten. Bei Beſetzung von Aemtern, bei Verleihung von Würden ſoll durchaus nicht auf die Konfeſſion geſehen werden; nur die Tauglichkeit begründe die Anſprüche. Endlich ſollen in jeder Stadt, neben der Obrigkeit, noch angeſehene und unbeſcholtene Männer beſtellt werden, um darauf zu achten, daß der Religions⸗ friede aufrecht erhalten werde, weßhalb ſie jede Uebertretung der darin enthaltenen Artikel unterſuchen und berichten ſollen.“
Welche Fülle von Hoffnungen für die Nation lag in dieſer Verordnung, deren ächt humaner Geiſt uns ſo warm und er⸗ quicklich wie Frühlingsodem anhaucht! Gleich einer grünen Oaſe hebt ſich dieſer Religionsfriede aus den öden Steppen, in welche


