Teil eines Werkes 
1. SupplementbandGeschichte des Abfalls der vereinigten Niederlande : 1. Band (1841) Von der Ankunft Alba's in den Niederlanden bis zum Tode Don Juan's von Oesterreich : 1567-1578 / fortgesetzt von Eduard Duller
Entstehung
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perſonen) und Gemeinden zur Berathung vorlegen ſollten.— Sowohl die Generalſtaaten als die Provinzialſtaaten ſollten das Recht haben, ſich ſo oft zu verſammeln, als es ihnen nöthig ſchiene.— Die Pacifikation von Gent ſollte fortwährend in Kraft bleiben und die rechtliche Auslegung undeutlicher Punkte in derſelben den Generxal⸗ ſtaaten zu ſtehen.— Der Erzherzog ſollte keine größere Leib⸗ wache verlangen, als ihm die Staaten nach den Zeitumſtänden bewilligen würden.— Die Verleihung der Kriegsämter ſollte ihm und dem Staasrath, mit Zuſtimmung der General⸗ ſtaaten zuſtehen; in Kriegszeiten würden ihm die Letzteren einen Kriegsrath zur Seite ſtellen, mit welchem er die Kriegsſachen zu leiten habe.— Die Finanzen ſollten aus⸗ ſchließlich den Generalſtaaten vorbehalten bleiben.— Die Anhänger Don Juans ſollten mit aller Strenge verfolgt, alle Citadellen, deren Zerſtörung bereits beſchloſſen, geſchleift werden; alle ſeit der Einnahme Namürs von den Staaten gefaßten Beſchlüſſe ſollte der Erzherzog bekräftigen. Sodann ſollte er keine Ausländer in ſeine Dienſte nehmen, jene, die er bereits habe oder durch Genehmigung der Staaten erhalte, weder in Aemter bringen, noch bei Regierungsangelegenheiten betheiligen dürfen. Alle Briefe an ihn, die den Zuſtand des Landes beträfen, ſollte er dem Staatsrath vorzulegen gehalten ſein. Würde der Erzherzog einen dieſer Punkte übertreten, ſo ſollte der Vertrag zwiſchen ihm und den Generalſtaaten als gebrochen zu betrachten ſein, wodurch dieſe Letzteren aller ihrer Verbindlichkeiten gegen ihn ledig würden. Für dieſen Fall bedingten ſie ſich ausdrücklich das Recht, die Waffen gegen ihn er⸗ greifen zu dürfen.

Mit dieſer Kapitulation begaben ſich die Aebte von St.