Teil eines Werkes 
12 Band (1838)
Entstehung
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oder weniger deutlich, in jedem Subject zu erkennen gibt, wird repräſentirt durch den Staat, die objective und gleichſam kanoniſche Form, in der ſich die Mannigfaltigkeit der Sub⸗ jecte zu vereinigen trachtet. Nun laſſen ſich aber zwei ver⸗ ſchiedene Arten denken, wie der Menſch in der Zeit mit dem Menſchen in der Idee zuſammentreffen, mithin eben ſo viele, wie der Staat in den Individuen ſich behaupten kann: ent⸗ weder dadurch, daß der reine Menſch den empiriſchen unter⸗ drückt, daß der Staat die Individuen aufhebt, oder dadurch, daß das Indwiduum Staat wird, daß der Menſch in der Zeit zum Menſchen in der Idee ſich veredelt.

Zwar in der einſeitigen moraliſchen Schätzung fälkt dieſer Unterſchied hinweg: denn die Vernunft iſt befriedigt, wenn ihr Geſetz nur ohne Bedingung gilt; aber in der vollſtändigen anthropologiſchen Schätzung, wo mit der Form auch der In⸗ halt zählt, und die lebendige Empfindung zugleich eine Stimme hat, wird derſelbe deſto mehr in Betrachtung kommen. Ein⸗ heit fordert zwar die Vernunft, die Natur aber Mannigfal⸗ tigkeit, und von den beiden Legislationen wird der Menſch in Anſpruch genommen. Das Geſetz der Erſtern iſt ihm durch ein unbeſtechliches Bewußtſeyn, das Geſetz der Andern durch ein unvertilgbares Gefühl eingepräagt. Daher wird es jederzeit von einer noch mangelhaften Bildung zeugen, wenn

der ſittliche Charakter nur mit Aufopferung des natürlichen ſich behaupten kann; und eine Staatsverfaſſung wird noch ſehr unvollendet ſeyn, die nur durch Aufhebung der Mannig⸗ faltigkeit Einheit zu bewirken im Stande iſt. Der Staat ſoll nicht bloß den objectiven und generiſchen, er ſoll auch den ſubjectiven und ſpecifiſchen Charakter in den Individuen ehren und, indem er das unſichtbare Reich der Sitten aus⸗ breitet, das Reich der Erſcheinung nicht entvölkern.