23
der Vaſall des Einen wieder der Lehensherr eines Andern werden, aber die oberlehensherrliche Gewalt des erſten Ver⸗ leihers erſtreckte ſich durch die ganze noch ſo lange Reihe von Vaſallen. So konnte z. B. kein leibeigener Landbauer von ſeinem unmittelbaren Herrn freigelaſſen werden, wenn der oberſte Lehensherr nicht darein willigte.
Nachdem mit dem Chriſtenthum auch die chriſtliche Kirchen⸗ verfaſſung unter den neuen europaͤiſchen Voͤlkern eingefuͤhrt worden, fanden die Biſchoͤfe, die Domſtifter und Kloͤſter ſehr bald Mittel, den Aberglauben des Volks und die Großmuth der Koͤnige in Anſpruch zu nehmen. Reiche Schenkungen ge⸗ ſchahen an die Kirchen, und die anſehnlichſten Guͤter wurden oft zerriſſen, um den Heiligen eines Kloſters unter ſeinen Erben zu haben. Man wußte nicht anders, als daß man Gott beſchenkte, indem man ſeine Diener bereicherte; aber auch ihm wurde die Bedingung nicht erlaſſen, welche an jedem Laͤnder⸗ beſitz haftete; eben ſo gut, wie jeder Andere mußte er die ge⸗ hoͤrige Mannſchaft ſtellen, wenn ein Aufgebot erging, und die Weltlichen verlangten, daß die Erſten im Rang auch die Erſten auf dem Platze ſeyn ſollten. Weil Alles, was an die Kirche geſchenkt wurde, auf ewig und unwiderruflich an ſie abgetreten war, ſo unterſchieden ſich Kirchenguͤter dadurch von den Lehen, die zeitlich waren, und nach verſtrichenem Termin in die Hand des Verleihers zuruͤckkehrten. Sie naͤherten ſich aber von einer andern Seite dem Lehen wieder, weil ſie ſich nicht, wie Allodien, vom Vater auf den Sohn forterbten, weil der Landesherr beim Ableben des jedesmaligen Beſitzers dazwiſchen trat, und durch Belehnung des Biſchofs ſeine oberherrliche Gewalt aus⸗ uͤbte. Die Beſitzungen der Kirche, koͤnnte man alſo ſagen, waren Allodien in Ruͤckſicht auf die Guͤter ſelbſt, die niemals zuruͤckkehrten, und Beneficien in Nuͤckſicht auf den jedesmaligen


