Teil eines Werkes 
11. Band (1838)
Entstehung
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barſte Mittel beides zu vergroͤßern. Jener Ueberfluß an Grund⸗ ſtuͤcken konnte daher auf keine beſſere Art angewendet werden, als daß man ſich kriegeriſche Gefaͤhrten damit erkaufte, die einen Glanz auf ihren Fuͤhrer werfen, ihm das Seinige ver⸗ theidigen helfen, empfangene Beleidigungen raͤchen, und im Kriege an ſeiner Seite fechten konnten. Der Haͤuptling und der Fuͤrſt entaͤußerten alſo gewiſſe Stuͤcke Landes, und traten den Genuß derſelben an andere minder vermoͤgende Guts⸗ beſitzer ab, welche ſich dafuͤr zu gewiſſen kriegeriſchen Dienſten, die mit der Vertheidigung des Staats nichts zu thun hatten und bloß die Perſon des Verleihers angingen, verpflichten mußten. Bedurfte Letzterer dieſer Dienſte nicht mehr, oder konnte der Empfaͤnger ſie nicht mehr leiſten, ſo hoͤrte auch die Nutznießung der Laͤndereien wieder auf, deren weſentliche Be⸗ dingungen ſie waren. Dieſe Laͤndervertheilung war alſo be⸗ dingt und veraͤnderlich, ein wechſelſeitiger Vertrag, entweder auf eine feſtgeſetzte Anzahl Jahre, oder auf Zeitlebens errich⸗ tet, aufgehoben durch den Tod. Ein Stuͤck Landes auf ſolche Art verliehen, hieß eine Wohlthat(Beneficium) zum Unter⸗ ſchied von dem Freigut(Allodium), welches man nicht von der Guͤte eines Andern, nicht unter beſondern Bedingungen, nicht auf eine Zeitlang, ſondern von Rechtswegen, ohne alle andere Beſchwerde als die Verpflichtung zur Heerfolge, und guf ewige Zeiten beſaß. Feudum nannte man ſie im Latein jener Zeiten, vielleicht weil der Empfaͤnger dem Verleiher Treue Eidem) dafuͤr leiſten mußte, im Deutſchen Lehen, weil ſie ge⸗ liehen, nicht auf immer weggegeben wurden. Verleihen konnte Jeder, der Eigenthum beſaß; das Verhaͤltniß von Lehensherren und Vaſallen wurde durch kein anderes Verhaͤltniß aufgehoben. Koͤnige ſelbſt ſah man zuweilen bei ihren Unterhanen zu Lehen gehen. Auch verliehene Guͤter konnten weiter verliehen, und