Teil eines Werkes 
10. Band (1838)
Entstehung
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Die Verbannung war mit einer Confiscation aller Guͤter verbunden, den Oſtracismus allein ausgenommen.

Buͤrger, welche durch außerordentliche Verdienſte oder Gluͤck zu einem groͤßern Einfluß und Anſehen gelangt waren, als ſich mit der republicaniſchen Gleichheit vertrug, und die alſo an⸗ fingen, der buͤrgerlichen Freiheit gefaͤhrlich zu werden, verbannte man zuweilen, ehe ſie dieſe Verbannung verdienten. Um den Staat zu retten, war man ungerecht gegen einen einzelnen Buͤrger. Die Idee, welche dieſem Gebrauche zum Grund liegt, iſt an ſich zu loben; aber das Mittel, welches man er⸗ waͤhlte, zeugt von einer kindiſchen Politik. Man nannte dieſe Art der Verbannung den Oſtracismus, weil die Vota auf Scherben geſchrieben wurden. Sechstauſend Stimmen waren noͤthig, einen Buͤrger mit dieſer Strafe zu belegen. Der Oſtracismus mußte ſeiner Natur nach meiſtens den verdienteſten Buͤrger treffen; er ehrte alſo mehr, als er ſchaͤndete aber darum war er doch nicht weniger ungerecht und grauſam, denn er nahm dem Wurdigſten, was ihm das Theuerſte war, die Hei⸗ math. Eine vierte Art von Strafen bei Criminalverbrechen war die Strafe der Saͤule. Die Schuld des Verbrechers wurde auf eine Saͤule geſchrieben, und dieß machte ihn ehrlos mit ſeinem ganzen Geſchlechte.

Geringere buͤrgerliche Haͤndel zu entſcheiden, waren ſechs Tribunale feſtgeſetzt, die aber niemals wichtig wurden, weil dem Verurtheilten von Allen die Appellation an die hoͤhern Ge⸗ richte und an die Eccleſia offen ſtand. Jeder fuͤhrte ſeine Sache ſelbſt, Weiber, Kinder und Sklaven ausgenommen. Eine Waſſeruhr beſtimmte die Dauer von ſeiner und ſeines Anklaͤgers Rede. Die wichtigſten buͤrgerlichen Haͤndel mußten in vierund⸗ zwanzig Stunden entſchieden ſeyn.