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war es aber nun doch allein uͤberlaſſen, welche Religion in ihren Landen gelten, und welche darnieder liegen follte; füͤr den Unterthan, der auf dem Reichstage keinen Repräſentanten hatte, war in dieſem Frieden gar wenig geſorgt. Bloß allein in geiſtlichen Landern, in welchen die katholiſche Religion un⸗ widerruflich die herrſchende blieb, wurde den proteſtantiſchen Unterthanen(welche es damals ſchon waren) die freie Reli⸗ gionsubung ausgewirkt; aber auch dieſe nur durch eine per⸗ ſönliche Verſicherung des roͤmiſchen Königs Ferdinand, der dieſen Frieden zu Stande brachte; eine Verſicherung, die von dem katholiſchen Reichstheile widerſprochen, und, mit dieſem Widerſpruche in das Keladensiſtenhsen eingetragen, keine Geſetzeskraft erhielt. 1L
Waͤren es übrigens unr Meinungen geweſen, was die Ge⸗ müther trennte— wie gleichguͤltig hatte man dieſer Trennung zugeſehen! Aber an dieſen Meinungen hingen Reichthümer, Würden und Rechte: ein Umſtand, der die Scheidung un⸗ endlich erſchwerte. Von zwei Brudern, die das vaterliche Ver⸗ mögen bis hierher gemeinſchaftlich genoſſen, verließ jetzt einer das vaterliche Haus, und die Nothwendigkeit trat ein, mit dem daheimbleibenden Bruder abzutheilen. Der Pater hatte für den Fall der Trennung nichts beſtimmt, weil ihm von dieſer Trennung nichts ahnen konnte. Aus den wohlthatigen Stif⸗ tungen der Voreltern war der Reichthum der Kirche innerhalb eines Jahrtauſends zuſammengefloſſen, und dieſe Voreltern ge⸗ hörten dem Weggehenden eben ſo gut an, als dem, der zurück⸗ blieb. Haftete nun das Erbrecht bloß an dem vaterlichen Hauſe, oder haftete es an dem Blute? Die Stiftungen waren an die katholiſche Kirche geſchehen, weil damals noch keine andere vorhanden war; an den erſtgebornen Bruder, weil er damals noch der einzige Sohn war. Galt nun in der Kirche ein Recht
Schillers ſaͤmmtl. Werke. IX. 2


