Teil eines Werkes 
9. Band (1838)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

18 3 a LA449⸗

der Erſtgeburt, wie in adeligen Geſchlechtern? Galt die Be⸗

nuſſe dieſer Guͤter ausgeſchloſſen ſeyn, an denen doch ihre Vor⸗ fahren mitſtiften halfen, bloß allein deßwegen ausgeſchloſſen ſeyn, weil zu den Zeiten der Stiftung noch kein Unterſchied zwi⸗ ſchen Lutheranern und Katholiſchen ſtattfand? Beide Religions⸗ parteien haben über dieſe Streitſachen mit ſcheinbaren Grün⸗ den gegen einander gerechtet, und rechten noch immer; aber es dürfte dem einen Theile ſo ſchwer fallen, als dem andern, ſein Recht zu erweiſen. Das Recht hat nur Entſcheidungen für denkbare Falle, und vielleicht gehören geiſtliche Stiftun⸗ gen nicht unter dieſe; zum wenigſten dann nicht, wenn man die Forderungen ihrer Stifter auch auf dogmatiſche Saͤtze er⸗ ſtreckt wie iſt es denkbar, eine ewige Schenkung an eine wandelbare Meinung zu machen? 1 au

Wenn das Recht nicht entſcheiden kann, ſo thut es die

Staͤrke, und ſo geſchah es hier. Der eine Theil behielt, was

ihm nicht mehr zu nehmen war; der andere vertheidigte, was er noch hatte. Alle vor dem Frieden weltlich gemachten Bis⸗

thümer und Abteien verblieben den Proteſtanten; aber die

Papiſten verwahrten ſich in einem eigenen Vorbehalte, daß künftig keine mehr weltlich gemacht würden. Jeder Beſitzer eines geiſtlichen Stiftes, das dem Reiche unmittelbar unter⸗ worfen war, Kurfürſt, Biſchof oder Abt, hat ſeine Beneficien und Würden verwirkt, ſobald er zur proteſtantiſchen Kirche ab⸗ fällt. Sogleich muß er ſeine Beſitzungen raumen, und das Capitel ſchreitet zu einer neuen Wahl, gleich als ware ſeine Stelle durch einen Todesfall erledigt worden./ An dieſem heili⸗ gen Anker des geiſtlichen Vorbehalts, der die ganze zeit⸗ liche Exiſtenz eines geiſtlichen Fürſten von ſeinem Glaubens⸗

1

guünſtigung des einen Theils, wenn ihm der andere noch nicht gegenüberſtehen konnte? Konnten die Lutheraner von dem Ge⸗