Teil eines Werkes 
1.-4. Bdchn. (1851)
Entstehung
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wie oben geſagt, auf drei Jahre zur Galeere verurtheilt werden. Dieß Alles und noch weit mehr, was ausge⸗ laſſen wird, weil Seine Excellenz entſchloſſen iſt, ſich von Jedermann Gehorſam zu verſchaffen.“

Wenn man ſo kräftige, ſo entſchiedene und von ſolchen Befehlen begleitete Worte von einem ſo mächti⸗ gen Herrn hört, ſo belommt man Luſt zu glauben, ſchon in Folge des bloßen Wiederhalles derſelben hätten ſämmt⸗ liche Bravi verſchwinden müſſen. Aber das Zeugniß eines nicht minder gewichtigen und eben ſo glänzend mit Namen ausgeſtatteten Herrn nöthigt uns, gerade das Gegentheil anzunehmen. Es iſt dieß Se. Excellenz, der erlauchte Herr Juan Fernandez von Velasco, Con⸗ netable von Caſtilien, Oberkammerherr Se. Majeſtät, Herr der Stadt Frias, Graf von Haro und Caſtelnovo, Herr der Stadt Velasco und der Stadt der ſieben Infanten von Lava, Statthalter des Staates Mai⸗ land u. ſ. w., welcher unter dem 5. Juni des Jahres 1593 ebenfalls vollkommen unterrichtet, wie ſchändlich und verderblich die Bravi und Vagabunden ſeien und welchen ſchädlichen Einfluß ſolche Leute zum Hohne der Juſtiz auf die allgemeine Wohlfahrt ausüben,“ ihnen von Neuem ankündigt, daß ſie binnen ſechs Ta⸗ gen das Land zu räumen haben, und bei dieſer Gele⸗ genheit genau die Vorſchriften und Drohungen ſeines Vorfahrs wiederholt. Sodann am 23. Mai des Jah⸗ res 1598„zum nicht geringen Verdruß ſeiner Seele in Kenntniß geſetzt, daß mit jedem Tage mehr in die⸗ ſem Staate und dieſer Stadt die Zahl dieſer Bravi und Vagabunden zunehme, und daß man von ihnen Tag und Nacht nichts Anderes höre, als wie ſie vor⸗ ſätzlich Wunden geſchlagen, Mordthaten verübt, Räu⸗ bereien und alle andere Arten von Verbrechen began⸗ gen, zu welchen ſich dieſe Bravi um ſo leichter verſtehen, als ſie das Vertrauen haben, von ihren Herren und Gönnern unterſtützt zu werden“— verordnet er von Neuem dieſelben Mittel, nur daß er, wie man bei hart⸗