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die Thuͤre geoͤffnet, und den Notaren(Abduln) die Seichen der Jungfrauſchaft ausgehaͤndigt, uͤber welche ſie eine ſchriftliche Urkunde ausfertigen, und dieſelbe unter Freudengeſchrei und Trommeln dem Vater der Braut zuſchicken. Bei Eroͤffnung der Thuͤre ſieht der Braͤutigam ſeine Braut zum erſten Male; er muß mit ihr zufrieden ſeyn; in dem Falle, wenn ſie keine Jung⸗ fer mehr waͤre, hat er das Recht, ſie fortzuſchicken. Der Vater muß alsdann die Mitgaben und alles, was der Braͤutigam auf ſeine Tochter verwendet hat, zu⸗ ruͤckgeben. Es kommt aber ſelten dazu, indem man⸗ cher Betrug geſpielt wird. Die Braut darf in den erſten acht Tagen nicht aus dem Hauſe gehen, der Mann aber kann mit acht Tagen abkommen, und wird waͤhrend dieſer Zeit von ſeinen Freunden und Verwandten im Scherze als ein Koͤnig angeſehen.
Ein Mann darf vier Eheweiber und ſo viel Bei⸗ ſchlaͤferinnen haben, als er ernaͤhren kann. Die Rei⸗ chen haben fuͤr jede Frau ein Haus, und ſind unge⸗ mein eiferſuͤchtig; nichts deſto weniger werden die Maͤnner betrogen. Denn eine Frau darf ihr Geſicht vor keiner Mannsperſon entbloͤßen; ebenſo wenig darf der Mann das Geſicht einer Frauensperſon entbloͤßen, dadurch wird verkleideten Liebhabern ein weites Feld zu ihren Liebesſpielen geoͤffnet. Kommt der Mann nach Hauſe und findet Pantoffeln vor dem Zimmer ſeiner Frau, ſo darf er daſſelbe nicht betreten.
Ein Mann kann, ohne Urſache zu haben, von ſei⸗


