Teil eines Werkes 
2. Th., 3. Bdchn (1829)
Entstehung
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nicht groß iſt. Die Juden, Armenier und Griechen erwaͤhlen den Vornehmſten unter ſich zum Richter, um die Prozeßkoſten bei dem Kadi zu verhuͤten. Doch wendet ſich die Partei, welche den Prozeß verloren hat, an den tuͤrkiſchen Richter. Das Geſetz unter⸗ wirft die Sklaven dem, welcher ſie kaufte; es befiehlt, ſie gut zu behandeln, oder wenn man nicht mit ihnen zufrieden iſt, ſie zu verkaufen. Sklaven koͤnnen weder fuͤr noch gegen ihren Herrn zeugen. Man hat ge⸗ gen Verbrecher eine Nachſicht, welche alles uͤber⸗ ſteigt.

Ein zum Tode verurtheilter Meuchelmoͤrder kann durch ſeine Verwandten von demſelben befreit werden. Der Miſſethaͤter wird an den Ort gefuͤhrt, wo er das Verbrechen beging. Der Henker wird der Vermittler, und ſucht die naͤchſten Anverwandten des Ermordeten zu beſaͤnftigen, welche gemeiniglich den Verbrecher zum Richtplatz begleiten. Werden alle Vorſchlaͤge ver⸗ worfen, ſo vollzieht er den Spruch, werden ſie aber angenommen, ſo wird der Verbrecher von ihnen vor den Richterſtuhl zuruͤck gefuͤhrt, und vor demſelben losgeſprochen. Letzterer Fall iſt aber ſelten, weil eine Art Schimpf damit verbunden iſt, fuͤr das Blut ſei⸗ nes Mannes oder Anverwandten Bezahlung zu erhal⸗ ten. Ein Raͤuber kann nur beſtraft werden, wenn er auf der That ergriffen wird.

Der Koran empfiehlt, ſich den Rathſchluͤſſen der Vorſicht ruhig zu unterwerfen. Als ein Tuͤrke einen