Teil eines Werkes 
2. Th., 2. Bdchn (1828)
Entstehung
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Heiraths⸗Vertrage bedingte Mitgift, und das von ihr empfangene Vermoͤgen zuruͤck. Haben ſie Kinder, ſo behaͤlt der Mann die Knaben, und die Frau nimmt die Maͤdchen mit ſich. Von dieſem Augenblicke an ſind ſie frei, und koͤnnen neue Verbindungen eingehen. Die Frauen ſind nicht einer ewigen Sklaverei unter⸗ worfen, wie man in Europa glaubt. Haben ſie wich⸗ tige Gruͤnde zur Trennung, ſo flehen ſie den Schutz der Geſetze an, und brechen ihre Ketten, Sie verlie⸗ ren in dieſem Falle ihr Heirathsgut und die Reich⸗ thuͤmer, welche ſie dem Manne in das Haus gebracht haben; aber ſie erlangen ihre Freiheit wieder. Manchmal ſchwoͤrt ein Mahometaner ohne wich⸗ tige Urſache, keinen Umgang mehr mit ſeiner Frau zu haben. Wandelt ihn Reue hieruͤber an, ſo kann er ſich, ohne eines Kadi Dazwiſchenkunft, mit ihr wieder verſoͤhnen. Der Geſetzgeber hat dieſer Laune eine Schranke geſetzt in folgendem Verſe:„Wer eine Frau drei Mal verſtoͤßt, kann ſie nur wieder zu ſich nehmen, wenn ſie in dem Ehebette eines Andern

keinen Umgang mehr mit ſeiner Frau zu haben, ſo ſind ihm vier Monate Friſt beſtimmt, waͤh⸗ rend welcher er ſich mit ihr wieder ausſoͤhnen kann. Laͤßt er dieſen Termin verſtreichen, ſo muß er ſich ſcheiden. Sie wird frei und kann eine uei Verbindung eingehen.“ Coran, C.2 P·