250
oder Worte ſeine außer der Ehe gebornen Kinder anerkennt, ſo bekom⸗ men ſie dadurch unter dem Namen„natürlicher Kinder“ gegen ihn einen Anſpruch auf Unterhalt und Erziehung zu irgend einem Broderwerb. Andererſeits iſt aber das Recht einer Perſon welche legitime Verwandte hat, durch Schenkungen bei Lebzeiten oder für den Faul des Todes über ſein Eigenthum zu verfügen, ſehr beſchränkt. In England und in den ganzen Vereinigten Staaten, mit Ausnahme Louſiana's, kann Jedermann ſein Vermögen geben wem er will; hier aber kann er, wenn er rechtmäßige Kinder hat, ſeinen natürlichen Kindern, ſelbſt wenn ſie als ſolche anerkannt ſind, nur ſo viel ſchenken oder vermachen, als ſie zu ihrem Lebensunterhalt nothwendig brauchen, und wenn er auch keine rechtmäßigen Kinder, dagegen aber Eltern oder Geſchwiſter hat, kann er dieſen durch Schenkung oder Teſtament nicht mehr als höchſtens ein Viertel ſeines Vermögens entziehen. Der Zweck dieſer Abweichung von dem früher geltenden ſpaniſchen Recht iſt offenbar der, die Farbigen zu verhindern, durch väterliche Zuneigung in den Beſitz eines Vermögens zu gelangen, während die die Emancipation beſchränkenden Beſtimmungen offenbar darauf hinzielen, ſo Viele als mög⸗ lich in Sklaverei zu erhalten.
Es könnte ſein, ſagte uns der Advokat, daß Mr. Curtis die beiden Kinder durch Ueberſiedelung in einen freien Staat frei gemacht, und viel⸗ leicht habe er ſie namentlich in dieſer Abſicht dorthin geſendet. Wären ſte im Norden geblieben, ſo hätten ſie nicht zurückgefordert werden können; aber es ſei noch keineswegs mit Beſtimmtheit entſchieden, ob ſie nicht durch die Rückkehr nach Louſiana wieder Sklaven geworden ſeien. Allerdings hatte der Obergerichtshof dieſes Staates, eben ſo wie der mehrerer anderen Staaten, ſchon dahin entſchieden, daß ein Sklave, welcher einmal in einen freien Staat gebracht oder geſchickt worden, frei werde und nicht reklamirt
werden könne; aber dieſe Entſcheidung war unter dem Einfluſſe veralteter
Begriffe gefällt worden, welche ſchon halb in Vergeſſenheit gerathen waren,
und er glaubte ſchwerlich, daß der gegenwärtige Gerichtshof dieſer Anſicht
ſein werde.
Da der Beſitz neun Zehntel des Rechts und in allen auf die Skla⸗ verei bezüglichen Fragen, wie der Advokat ſcherzhaft bemerkte, beinahe zehn Zehntel ausmachte, ſo war Gilmore, da er Eliſa in ſeiner Gewalt hatte, entſchieden im Vortheil. Nebenbei geſagt, kenne er dieſen Gilmore ſchon längſt als einen ſchlauen, betrügeriſchen, hinterliſtigen Schurken, der äußerſt glattzüngig und plaufibel ſei und nach Art der Yankees beſtändig von Pflicht, Gerechtigkeit, Religion und Bereitwilligkeit, das Rechte zu thun, ſpreche, ſich aber um alle Pflicht und Gerechtigkeit ſehr wenig zu kümmern ſcheine, wenn er nicht ſeinen Vortheil dabei finde.
Wir müßten, ſagte er uns, womöglich verhindern, daß Montgomery in die nämliche Schlinge falle. Wenn der Verſuch gemacht werde, ſich ſeiner als Sklaven zu bemächtigen, ſo könne er, ſelbſt wenn er endlich ſein Recht auf die Freiheit behaupte, dennoch in große Ungelegenheiten gerathen. „Nach dem Sklavenkoder“ ſetzte er hinzu,„dürfen freie Farbige niemals weiße Leute beleidigen oder ſchlagen, noch ſich auf gleiche Stufe mit ihnen ſtel⸗ len wollen, ſondern müſſen ihnen im Gegentheil bei jeder Veranlaſſung nach⸗ geben und ſich ſtets ehrerbietig gegen ſie benehmen, widrigenfalls ſie mit einer nach der Größe des Vergehens zu bemeſſenden Gefängnißſtrafe belegt werden.“
Nun konnten wir günſtigſten Falls nur ſagen, daß Montgomery ein freier Farbiger ſei. In Virginien und Kentucky verlöſcht im vierten Grade
———O—:—-—


