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den Obmann an der Spitze, verweigerten plötzlich das eidgenöſſiſche Recht mit der Erklärung, der Kläger möge, wenn er erweislich über Berner Klage zu führen habe, ſich vor Bern'ſchen Ge⸗ richten ſtellen. Groß war Schillings Wuth, als ihm dieſer Beſcheid ertheilt ward, der ſeiner nach der ſchon gemachten Erfahrung allerdings zu ſpotten ſchien, und es fehlte nicht viel, daß es hier auf der Eſchholzmatt zwiſchen Schillings Begleitern und den Bernern zu blutigem Hadern gekommen wäre; die Ruhigeren im Haufen, die Bedächtigeren ver⸗ hinderten dieß indeſſen, ſie wußten wohl, daß die Macht auf Berns Seite war, und der Mächtige ſich immerhin ungeſtraft etwas Uebermuth erlauben darf; letzterer mochte bei dem Entſcheid freilich mit eingewirkt haben, mehr aber, zu des alten Rathsſchreibers Ehre, höhere und ernſtere Rück⸗ ſichten auf das Staatswohl. Sollte Bern, das ſo eben in einen koſtſpieligen und ernſten Krieg mit dem mächtigen ſavoyer Fürſten verwickelt war, einen Krieg, der ſeine ganze Thatkraft und alle ſeine Mittel in Anſpruch nahm, ſich noch in ver⸗ drießliche Nebenhändel eingarnen laſſen, die viel⸗ leicht den ſchon eingeleiteten Friedensunterhand⸗ lungen nachtheilig oder hindernd werden konnten?
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