Teil eines Werkes 
2. Theil (1849)
Entstehung
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Sehr unzufrieden mit dieſem Beſcheid eilte nun Schilling nach ſeiner Heimath Luzern und begehrte, daß ihm dieſe Stadt zum eidgenöſſiſchen Rechte gegen Bern verhelfe, das ihn mit der Ausflucht abgewieſen habe, man kenne die Thäter des an ihm verübten Raubes nicht. Das eidgenöſſiſche Recht verordnete, daß, wenn der Angehörige eines Cantons in dem anderen keine gerichtliche Hülfe finde, alsdann aus jedem der beiden Cantone zwei Schiedsrichter darüber zuſammen ſitzen und mit Zuziehung eines Obmannes entſcheiden ſollten. Ziemlich auf der Hälfte Weges zwiſchen Bern und Luzern im Emmenthal lag, vom Walde um⸗ ſchloſſen, ein freier Wieſenplatz, an welchem die Grenze beider Staaten hin lief, die Eſchholzmatt genannt; ſie ward zur Abhaltung des Schiedsge⸗ richts gewählt. Die Abgeordneten beider Städte er⸗ ſchienen hier mit zahlreichem Gefolge; unter den Bernern war Herr Furter einer der Richter und Egon Stein einer der dieſelben geleitenden Waf⸗ fenträger. War es nun des alten, ſchlauen Raths⸗ ſchreibers, der dieſem ganzen verdrießlichen Handel abgeneigt war und ihn Bern fern zu halten wünſchte, Einfluß, der ſich geltend machte, oder wirkte eine andere Urſache, genug die Berner Schiedsrichter,