Viertes Kapitel. Schiedsgericht auf der Eſchholzmatt.
Herr Schilling, der ſchmählich beraubte Kauf⸗ mann, kam trotz aller Vermuthungen über den Ur⸗ heber der an ihm verübten verbrecheriſchen That dennoch zu keiner unumſtößlichen Gewißheit, und er mußte ſich damit begnügen, ſeine Klage bei dem hohen Rathe von Bern, die er nun allen Ernſtes einreichte, nur gegen eine Rotte zu richten, die zweifelsohne zu Bern gehört haben müſſe. Ob Furcht vor dem gewaltthätigen Aarburger oder ein anderer ſchlimmer Rath ihn bewogen hatte, ſeine Klage ſo, wie er gethan, zu ſtellen, bleibt ungewiß, nicht ſo der Erfolg, der ſich hieraus ergab, denn die Obrigkeit erkannte, daß es nicht in ihrer Macht ſtehe, ihm Genugthuung oder Erſatz des Geraubten zu verſchaffen, weil ſie die Thäter nicht kenne.


