Teil eines Werkes 
2. Bd. (1856)
Entstehung
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man je die Spur ihrer Perſon oder ihrer Leichname hätte auffinden können.

Verbrechen vorhergeſehen durch die Artikel 293, 296, 302, 304, 345 und 354 des Strafcoder.

Nach Verleſung der Anklageacte befragte man, in der gewöhnlichen Form, den Angeklagten: er ant⸗ wortete Nein auf alle Fragen, die man an ihn machte, ohne andere Zeichen einer Gemüthsbewegung von ſich zu geben als den Schmerz, den er zu fühlen ſchien, als er den Tod oder das Verſchwinden der zwei Kinder erfuhr.

Der Advocat von Herrn Gérard glaubte Herrn Sarranti ungeheuer dadurch in Verlegenheit zu brin⸗ gen, daß er ihn fragte, warum er ſo plötzlich das Haus verlaſſen habe, wo er mit ſo viel Wohlwollen aufgenommen worden ſei; doch Herr Sarranti ant⸗ wortete einfach, da die Verſchwörung, deren Haupt⸗ chefs er einer geweſen, der Polizei denuncirt worden ſei, ſo habe er ſich nach den Inſtructionen des Kaiſers zu Herrn Lebaſtard de Prémont, franzöſiſchem Ge⸗ neral im Dienſte von Rundſchit Sing, begeben.

Dann erzählte er, wie er, um ſeinem Projecte Folge zu geben, in Begleitung des Generals nach Europa zurückgekehrt ſei und in Genoſſenſchaft mit ihm den König von Rom aus dem Palaſte von Schön⸗ brunn zu entführen verſucht habe, ein Verſuch, der, wie er ſeit ſeiner Verhaftung erfahren, zu ſeinem großen Bedauern, geſtand er, geſcheitert ſei.

So, während er die Bezüchtigung des Diebſtahls und des Mordes zurückwies, nahm er die des Maje⸗ ſtätsverbrechens in Anſpruch und verwarf nur das

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