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Heinrich IV / von Alexander Dumas. Aus d. Franz. von Gottlob Fink
Entstehung
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gueſle trotz ſeines Unwohlſeins in den Gerichtshof tragen um ſich mit den übrigen Staatsanwälten zu berathen, und ſtellte den Antrag, daß, in Betracht daß ein ſolches Verbrechen mit den ſtrengſten Strafen belegt werden müſſe, zu der Zwickung und Zer⸗ reißung der Glieder noch eine neue Strafe gefügt werden ſolle; die Zwickung ſolle mit glühenden Zangen vorgenommen und in die dadurch gemachten Wunden ſolle geſchmolzenes Blei, ſiedendes Oel, flammend heißes Pech, Wachs und Schwefel unter⸗

einander gegoſſen werden.

Es war das erſtemal, daß ein ſolcher Antrag geſtellt wurde.

Er wurde angenommen.

Das Urtheil lautete folgendermaßen:

Der Angeklagte iſt des Verbrechens der belei⸗ digten göttlichen und menſchlichen Majeſtät über⸗ wieſen wegen des ſehr ruchloſen, ſehr abſcheulichen und ſehr gräuelhaften Vatermords, das er an der Perſon des Königs ſehr guten und ſehr preiswür⸗ digen Angedenkens begangen hat.

Und zur Sühne wird der Mörder verurtheilt vor dem Hauptthor der Kirche Notre⸗Dame zu Paris im bloßen Hemd mit einer zwei Pfund ſchweren brennenden Fackel in der Hand Abbitte zu thun zu ſagen und zu erklären, daß er unſeliger und verrätheriſcherweiſe den König durch zwei Meſſer⸗ ſtiche getödtet hat. Von da ſoll er auf den Greve⸗ platz geführt und auf einem Schaffot an den Brüſten, Armen, Beinen, Schenkeln und Dickbeinen mit glühenden Zangen gezwickt und die rechte Hand, welche das Meſſer hält, womit er den Vatermord