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Heinrich IV / von Alexander Dumas. Aus d. Franz. von Gottlob Fink
Entstehung
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Stunden wieder in den Stand ſetzen könnte dieſelbe Folter von neuem zu erdulden, bis er endlich ge⸗ ſprochen hätte.

Aber der Gerichtshof glaubte ſich auf die ge⸗ wöhnliche Tortur beſchränken zu müſſen. Nur einen Augenblick war er im Zweifel.

Sollte die Tortur angewandt werden, bevor der Verbrecher zum Tod verurtheilt war?

Die gewöhnlichen Formen erlaubten es nicht, denn die Tortur war nur für zwei Fälle gültig: vor dem Urtheil um den Beweis für das Verbrechen zu erhalten, und nach dem Urtheil um die Mitſchul⸗ digen oder die Aufhetzer zu erfahren.

Nun war ſie aber für den erſten Fall nicht mehr nöthig, weil der Verbrecher auf der That ertappt worden war und ſie nicht nur nicht läug⸗ nete, ſondern ſich ihrer ſogar rühmte.

Nach langen Nachforſchungen fand der Hof ein Urtheil, das ihn aus ſeiner Verlegenheit zog.

Ein Menſch, der Ludwig Kl hatte vergiften wollen, war mehreremale und zwar vor der Verur⸗ theilung gefoltert worden.

Mehr verlangte das Parlament nicht zu wiſſen.

Nach der Vorleſung der betreffenden Urkunde befahl der Hof, der Mörder ſolle dreimal an drei verſchiedenen Tagen auf die Folter geſpannt werden.

Aber Ravaillac hielt die erſte Folter mit folchem Muth aus und blieb ſich in ſeinen Antworten ſo gleich, daß man fürchtete ihm die Kräfte zu rauben, die ſorgfältig geſchont werden mußten, damit er noch die Hinrichtung erleiden konnte.

Gleichwohl ließ ſich der Generalprocurator La⸗