100 „So läßt der Umſtand, auf welchen der Staatsanwalt ein ſo großes Gewicht legt, die einfachſte Erklärung zu.
„Aber wäre es auch bewieſen, daß Albertine von Preuſſach ihren Gatten wirklich kurz vor ſeinem Tode geſehen und geſprochen habe, wird dadurch das Syſtem des Staatsanwalts weſentlich befördert, rückſichtlich einer ſtrafbaren Theilnahme an ihres Gatten Tode von ihrer Seite? Sollten wir ſogar zugeben, daß der unwillkürliche Aus⸗ ruf einer ſchmerzlich erregten Mutter, ausgeſprochen im Augen⸗ blicke des Schmerzes, bei ihr auf einen Verdacht— der Staatsan⸗ walt nennt es eine Ueberzeugung— ſchließen ließen, ihre Tochter ſei dem Tode ihres Gatten nicht fremd, ſo bleibt immer noch zu bewei⸗ ſen, daß dieſes Wiſſen einen ſtrafbaren Charakter trüge. Der Staatsanwalt ſucht dieſen Punkt ſo darzuſtellen, daß ſie ſelbſt die That verübt habe.
„Doch mit welchem Beweis unterſtützt er dieſe Anklage? Mit keinem. Er nimmt ein klug geſponnenes Syſtem eines geheimen Briefwechſels, einer verabredeten Zuſammenkunft, eines Mahles unter den Ruinen, einer Trunkenheit von Seiten des Gatten, eines Streites, eines Verſuchs der Gewaltthätigkeit und die bequeme Ent⸗ deckung eines Meſſers, und die Führung eines Stoßes durch die Gattin an, die ſogleich das Herz ihres Gatten trifft!— Und das iſt Alles, buchſtäblich Alles, was im vollen Ernſt als Beweis aufge⸗ ſtellt wird gegen eine Perſon von einem ſo edlen, ſo fleckenloſen Charakter, welcher der Angeklagten überall zuerkannt wird.
„Doch nein! Man behauptet, der Beweis beweiſe nicht die That, ſondern nur, daß ſie fähig ſei, die That begangen zu haben. Wo iſt aber dieſer Beweis?
„Hat auch eine einzige Handlung in dem Laufe ihres Lebens her⸗ vorgehoben werden können, die zu ſolch einem Schluſſe berechtigt? Irgend eine Handlung der Grauſamkeit, welche ſie als ſorglos gegen das Leben eines Mitgeſchöpfes, als fähig, das ſchwerſte Verbrechen


