96
zurückgelaſſen haben. Aber über dieſen Punkt iſt die Zeugenausſage der Angeklagten günſtig. Ein Wundarzt ſpricht zwar zweifelhaft von einer unſichtbaren und, wie er geſteht, faſt unfühlbaren Linie über der Hand, was, mit aller Achtung gegen ihn, ganz einfach eine natürliche geweſen zu ſein ſcheint. Die beiden andern geſtehen auf⸗ richtig, daß ſie keine Spur einer Verwundung ſähen.
„So weit ſpricht Alles gegen die Annahme, auf der das ganze Gebäude des Anklägers ruht: daß die verwundete Perſon und die Baronin von Preuſſach eine und dieſelbe ſeien.
„Die Anklage gegen die Baronin enthält aber ferner die Vermu⸗ thung, der Mord habe am Vormittag des 24. Auguſt ſtattgefunden. Nur an dieſem Tage war ſie in Hilgenberg. Am 25. kehrte ſie nach Blumenrode zurück.
„Doch was beweiſt denn, daß der Mord, wenn ein ſolcher ſtatt⸗ fand, am 24. auch verübt ward? Warum nicht am 25.7 Der ganze Beweis beruht auf der Vermuthung des Arztes, die er den Zeichen beginnender Verweſung entnahm. Der Leichnam ward am Morgen des 26. Auguſt gefunden. Er meint, es müſſe eine beträchtliche Zeit vergangen ſein, ehe der Einfluß der Sonne und der Luft eine ſolche Wirkung hervorgebracht haben könne, der Verſtorbene ſei am Mor⸗ gen des 24. noch lebend geſehen worden, deshalb glaubt er, der Mord müſſe früh an dieſem Tage geſchehen ſein.
„„Eine beträchtliche Zeit!“ Wie unbeſtimmt! wie unbefriedi⸗ gend! Als wenn die Zeichen der Verweſung nicht von tauſend Um⸗ ſtänden abhingen, welche jede Berechnung der Zeit unmöglich machen. Ein Regenguß, eine oder zwei Stunden größere Sonnenhitze, Feuch⸗ tigkeit oder Trockenheit der Luft, die frühere Lebensart des Verſtor⸗ benen können die Verweſung beſchleunigen oder verzögern. Wie kann Jemand, der den Verſtorbenen nie zuvor ſah, die Behauptung wagen, wenn der Tod am 23. erfolgte, hätten ſich alle die Symptome, die jetzt vorhanden ſind, nicht auf gleiche Weiſe entwickelt?


