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ſchrift iſt unter allen Beweiſen der trügeriſchſte und ungenügendſte; die orthographiſchen Fehler, mit denen der Brief erfüllt iſt, machen die Annahme ganz grundlos, der Brief rühre von einer wohlerzoge⸗ nen Dame her. Daß Hermann ein ausſchweifendes Leben führte, wird ſelbſt vom Staatsanwalt zugegeben. Wie viele ſolcher Billets mag er nicht empfangen haben! Wie ſehr gleichen ſich im Allgemeinen die Handſchriften der Frauen, ſobald ſie in derſelben Schule oder nach demſelben Syſtem erzogen werden!
„Um die Angeklagte mit dieſem Briefe in Verbindung zu bringen, nimmt der Staatsanwalt eine von den beiden geſchiedenen Gatten im Geheimen geführte Correſpondenz an; und führt dann den Brief ſelbſt als einen Beweis dieſer Correſpondenz auf. Aber es giebt keinen Beweis, daß dieſer Brief von der Angeklagten geſchrieben worden ſei. Aber der in dem Notenhefte in Blumenrode gefundene Papierſtreif? Hier gebe ich zu, daß es die Handſchrift der Angeklagten iſt; aber es würde ſchwer ſein, irgend eine Achnlichkeit zwiſchen die⸗ ſem Fragment und dem franzöſiſchen Briefe zu entdecken. Der eine iſt deutſch, der andere franzöſiſch geſchrieben. Zwiſchen beiden herrſcht keine Analogie. Sie gleichen ſich aber auch wirklich nicht ein⸗ ander.
„Der Staatsanwalt machte eine ſehr gezwungene Auslegung in Bezug auf den Inhalt dieſes Papierſtreifens. Er ſagt, die Worte „A. kennt mich“ bezögen ſich auf Hermann, und kommt zu dieſem Schluß durch Ueberſetzung des Namens Hermann in das franzöſiſche Armand. Aber wozu nur ein franzöſiſcher Name in Mitten eines deutſchen Briefes? Und dann, an wen iſt dieſer Brief geſchrieben? An einen Dritten, der die Schreiberin gewarnt hat. Wer war das? Nach der Theorie des Staatsanwalts hätte er ſollen erklären, wer der Vertraute dieſer geheimen Correſpondenz war; denn konnte nicht dieſer Dritte, der die geheimen Verbindungen zwiſchen dem geſchiede⸗ nen Gatten und ſeiner geſchiedenen Gattin kannte, nach ſeiner
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