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„Gehörte er dem Baron wirklich? ſelbſt das wurde nicht bewie⸗ ſen; denn der einzige Beweis dafür war das verdächtige Zeugniß Ferdinands von Preuſſach, der betheiligten Partei, der auf den Be⸗ weis von Hermanns Tod das Majoratsgut erbt, und deſſen Eifer in dem gegenwärtigen Fall ihm bereits einen wohlverdienten Tadel von den Behörden zugezogen hat.
„Doch zugegeben, der Ring gehöre Hermann, folgt daraus, daß der Träger Hermann ſei? Auf wie viele verſchiedene Wege konnte eine andere Perſon in Beſitz eines ihm gehörenden Ringes kommen? er konnte verloren, verkauft, verſchenkt, geſtohlen worden ſein, und an dem Finger des Finders, des Käufers, des Freundes, oder des Diebes gefunden werden; jeder einzelne dieſer Fälle könnte eben ſo gut den Vorfall erklären.
„Wie viele Beiſpiele finden wir in den Annalen der Gerichtshöfe, daß Perſonen, die lange verſchwunden waren, die man für todt oder gemordet hielt, nach einer Reihe von Jahren wieder auftreten, zu⸗ weilen gerade noch Zeit genug, um die Unſchuldigen vom Schaffot zu retten, denen man ihren Tod ſchuld gab? Wie lobenswürdig iſt daher die außerordentliche Vorſicht des Geſetzes, einen ſtrengen Be⸗ weis von dem zu verlangen, was die Baſis jeder Anklage erſt bilden muß? Wie furchtbar würde die Verantwortlichkeit ſein, wenn nach einem Verdammungsurtheil gegen die Angceklagte, derſelbe Mann, den man für ermordet hielt, wieder erſcheinen ſollte, aber zu ſpät, um das Opfer einer mißverſtandenen Verfolgung, eines leichtſinnigen, falſchen Urtheils zu retten?
„Aber ſetzen wir den Fall, Hermann ſei der Todte an der Kapelle — welcher Beweis bringt die Angeklagte mit ſeinem Tode in Ver⸗ bindung?
„Ich beginne mit den Briefen. Ich läugne geradezu, daß es erwieſen iſt, der in franzöſiſcher Sprache geſchriebene Brief vom 214. Juli rühre von meiner Clientin her. Die der Hand⸗


