Teil eines Werkes 
2. Th. (1833)
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mehr oder weniger und eine öffentliche Luſtbarkeit darf, wenn ſie ihrem Zwecke entſprechen ſoll, die Niedrigſten aus dem Volke nicht ausſchließen. Laßt die Leute in Gottes Namen gehen und ſeht zu, daß alle Hunde von dem Platze weggejagt werden, damit ſich dieſe Albern⸗ heit nicht widerholt.⸗

„Mit Erlaubniß, dies ſind die Männer, welche, nach⸗ dem ſie ihren Hüther niedergeworfen, den Behörden entſprungen ſind,“ bemerkte der Diener demüthig.

„Was iſt das? Sagteſt du nicht, Burſche, es ſey alles nur wegen des Hundes?⸗

„Ich ſprach von der Urſache unſerer Verhaftung. Es iſt wahr, daß wir, überdrüßig, Gefängnißluft zu ath⸗ men, und ein wenig von Wein erhitzt, das Gewahrſam ohne Erlaubniß verlaſſen haben; allein wir hoffen, dieſer kleine luſtige Einfall wird in Betracht der auſſerordent⸗ lichen Gelegenheit überſehen werden.“⸗

„Schurke, deine Vertheidigung erhöht das Verge⸗ hen. Ein Verbrechen, das bei einer öffentlichen Gele⸗ genheit begangen wird, wird ein außerordentliches Ver⸗ brechen und fordert eine außerordentliche Strafe, die ich Euch ſofort angedeihen laſſen werde. Ihr habt gegen die Behörde gefrevelt und dies iſt eine unverzeihliche Sünde in jeder bürgerlichen Geſellſchaft. Kommt näher, Freunde, denn ich habe es gern, daß meine Gründe von denen gehört und verſtanden werden, die meine Entſchei⸗ dungen treffen können, und es iſt dies ein günſtiger Augenblick, den Vevayern eine kurze Lection zu geben— laßt die Braut und den Bräutigam warten— kommt