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Alle wirr durch einander ſtritten, ein Ende zu machen. Doch
hatte die von Rycke ausgeſprochene Anſicht die meiſten An⸗ hänger unter dem Rathe, deſſen größerer Theil ſeine Macht und ſein Recht von keiner Seite her geſchmälert wiſſen wollte. — Da trat der Stadthauptmann Stroband in den Saal. Nachdem er erfahren, um was es ſich handle, ſprach er ſeine Meinung dahin aus, daß man das Begehr des Geiſt⸗ lichen erfüllen müſſe.
— Dadurch vergeben wir weder unſerem Rechte, noch unſerer Pflicht etwas, ſetzte er hinzu. Erſehen wir aus dem Schreiben, daß es Ungebührliches enthält, ſo ſteht uns immer noch frei, zu thun oder zu laſſen, wie's uns gut dünkt.
— Der Guardian hätte vor Gericht erſcheinen müſſen, um ſein Zeugniß ablegen zu können, wie ſich's geziemt! rief Rycke dagegen. Daß er's nicht gethan, iſt ein Beweis ſei⸗ nes geiſtlichen Hochmuths; er dünkt ſich zu erhaben, um vor ein weltliches Gericht zu treten, und ſolcher Duͤnkel muß durch Nichtachtung geſtraft werden!
— Es können, zumal bei einem Geiſtlichen, viele Gründe obwalten, die ein öffentliches Auftreten verbieten, verſetzte Stroband. Aus dem Verlangen aber, die Eröff⸗ nung deſſelben erſt eine Stunde vor der Hinrichtung vorzu⸗ nehmen, geht ziemlich deutlich hervor, daß ſolche Gründe vorhanden ſind.
— Nun, Ihr habt freilich Urſache, das Gebahren des geiſtlichen Herrn zu vertheidigen, weil Ihr es ebenſo macht, wie Jener! ſagte Rycke boshaft. Aus der Sitzung bleibt Ihr hochmüuthig fort, aber hinterher erhebt Ihr allerlei Quärul!
— Ich mied die heutige Sitzung, weil's meinem Ge⸗ wiſſen widerſtreitet, Einen zu verurtheilen, während Andere
wegen größerer Verbrechen frei ausgehen durfen! erwiederte Stroband in ſcharfem Tone.


