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auf ſich zu laden— waren Andere wieder durchaus gegen ſolche Willfährigkeit, indem ſie in dem Verlangen des Guar⸗ dians eine Einmiſchung der Geiſtlichkeit in die Gerichtsbar⸗ keit des Rathes ſehen wollten, der man durch Zurückweiſung jenes Verlangens vorbeugen müſſe. Daß Rycke den Letzteren angehörte, braucht kaum erwähnt zu werden. Er war es beſonders, der hervorhob, daß man ſich keiner Parteilichkeit gegen den Verurtheilten theilhaftig mache, wenn man das Begehren des Guardians unerfüllt laſſe; Ottokars Schuld ſei klar erwieſen, was er ja auch ſelbſt eingeſtanden habe; und ſollten ſich etwa aus dem Schreiben Umſtände ergeben, die ſeine Schuld milderten, ſo würden dieſe doch nichts an dem Schickſal des Verurtheilten ändern, da ihm ohnehin ſchon die gelindeſte Strafe zuerkannt und eine weitere Mil⸗ derung derſelben nicht zuläſſig ſei, wolle man das Geſetz nicht ganz und gar zu Gunſten eines Einzelnen bei Seite ſchieben und dadurch den Vorwurf der Ungerechtigkeit und Parteilichkeit erſt recht auf ſich laden. Zudem habe man den geiſtlichen Herrn bereits früher um Auskunft erſucht in Bezug auf den von ihm nach Prag geſandten Mönch; dies Begehr ſei aber ſo wenig erfüllt worden, daß ſo gut wie gar keine Antwort erfolgt ſei. Habe nun der Guardian da⸗ mals etwas verſchwiegen, ſo ſei dies ſeine Schuld und er möge dies mit ſeinem Gewiſſen abmachen. Auch ſehe es aus wie Spott und Hohn, daß der Guardian erſt den Ur⸗ theilsſpruch fällen laſſe und dann mit irgend einem Zeug⸗ niſſe auftreten wolle; in keinem Falle dürfe man ſolch Ge⸗ bahren durch unzeitige Nachgiebigkeit noch ermuntern. Man habe ſich das Recht errungen, in Gerichtsſachen keinen Ein⸗ ſpruch, weder weltlichen noch geiſtlichen, dulden zu brauchen, und das Errungene müſſe man zu wahren wiſſen.
Der Streit ward hitziger, da Keiner ſeine einmal ge⸗ faßte Meinung fahren laſſen wollte und Heydicke nicht Energie genug beſaß, um dem Wortgefechte, bei dem bald
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