Teil eines Werkes 
2. Theil (1862)
Entstehung
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ſtrömten herbei, den Abmarſch der gefürchteten Schwe⸗ den zu ſehen. Für Schweden zog der Friede keine Ver⸗ luſte nach ſich, es behielt alle, außer Bornholm, ſeine Erwerbungen von Roeskild. In Dänemark aber wurde die Verfaſſung geändert, die Wahlkrone in eine Erb⸗ krone verwandelt der Adel konnte es gegen den einmüthigen Beſchluß der drei andern Stände nicht hindern. Zugleich wurde dem Köuige die unumſchränkte Macht übertragen und durch eine neue Huldigung zuge⸗ ſichert, in deren Folge ſpäter Friedrich der Dritte dem Staate als Reichsgrundgeſetz das ſogenannte Königs⸗ geſetz von 1663 gab, welches auch die Erbfolge in den deutſchen Herzogthümern feſtſtellte und in unſern Tagen, weil der König keine Nachkommen hat, wieder vielfach zur Sprache gekommen iſt. Möchte Deutſch⸗ land nur wenigſtens dafür ſorgen, daß die Herzogthümer in ihrem übrigen, ſchwer bedrohten Recht bleiben und ſich erinnern, wie einſt das viel mächtigere Dänemark, vor der deutſchen Hanſa ſich gebeugt, von Karl X. Guſtav aber in Herzen ſeines Reiches angegriffen wor⸗ den iſt! Fehlt uns die Flotte noch der Winter baut uns vielleicht eine Brücke über das Eis, wie dem großen Schwedenkönige im Jahre 1658!

Das Friedensfeſt war in allen Landen des Nor⸗ dens, wie in unſerm deutſchen Pommern, gefeiert und