—
Sv— NX NM
ſelig vergnügt vor ſich hin. Die Kaufurkunde wurde in aller Form Rechtens ausgeſtellt, aber nicht auf ſeinen Namen, ſondern auf den eines ganz andern, das blieb jedoch vor der Hand noch verſchwiegen, denn es war ein Dokument, das er nur in gericht⸗ liche Verwahrung niederlegte, während der zum Ab⸗ ſchluß des Kaufes erforderliche Kontrakt, in welchem zugleich über den Empfang der baargezahlten Kauf⸗ gelder vonſeiten des Empfängers quittirt wurde, allerdings ſeinen Namen trug. Jene zweite Urkunde war alſo vielleicht eine Zeſſion, ein Vermächtniß oder gar eine donatio inter vivos, wie Juriſten ſagen, ein Geſchenk bei Lebzeiten, das ſpäter erſt in Kraft treten ſollte. Haugwitz wußte, daß er darin nicht vor⸗ ſichtig genug zuwerke gehen konnte— ſtolz ausge⸗ ſchlagen wollte er es doch nicht ſehen.
Geſchäfte mit der lieben Juſtiz laſſen ſich nicht ſo ſchnell abmachen, als der einfache Menſchenverſtand in ſeiner Mißachtung des mit Ornamenten überla⸗ denen Rechtsgebäudes wohl glaubt. Auch Herr von Haugwitz ſah das bald ein, und fand deßhalb gleich in den erſten Tagen Muße, an ſein zweites kühnes Unternehmen zu gehen. Der Landeshauptmann von Linden fuhr nicht, wie er Bernhard vorgehalten, auf dem Hradſchin zu Hofe, wohnte überhaupt nicht


