Teil eines Werkes 
2. Theil (1862)
Entstehung
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ſchwe⸗ neue Verordnung(vom 8. Juni 1752) des Inhaltes erlaſſen, ißerdem daß alle diejenigen, welche ſich auf den Kronländereien in den (unge⸗ Scheeren anſiedeln und ſich der Fiſcherei befleißigen wollten, eibende, freie Conceſſion und freies Baumaterial erhalten ſollten. Eine andre, ſpätere Verordnung ruft alle ſchwediſche Unterthanen, Uebel⸗ welche ſich auf geſetzwidrige Weiſe von ihrem Vaterlande ent⸗ keines⸗ fernt und ſich im Auslande angebaut haben, mit dem Ver⸗ dand in ſprechen zurück, daß ſie, wenn ſie an geeigneten Orten die tte nur Fiſcherei betreiben wollten, ihnen für ewige Zeit der Ort dazu angewieſen und die nöthigen Gebäude auf Koſten der Regie⸗ Behand⸗ rung aufgeführt werden ſollten. t; wes⸗ Dies genügte noch immer nicht. Es wurden Prämien der ins anfangs von drei Thalern Silbermünze für jede Tonne Häring, rei nach die eingeſalzen wurde, verſprochen. Die veranſchlagten Fonds der Er⸗ wieſen ſich aber bald als unzulänglich aus, weshalb dieſe Prä⸗

ort von mien 1758 auf einen Thaler Silbermünze herabgeſetzt werden reihun⸗ und ſpäter ganz aufhören mußten, nachdem man ſie erſt nur

denjenigen verweigert hatte, die ſich keiner Tonnen von Eichen⸗ zeigte holz bedienten. Die Fonds hatten eine Schuld von achtmillionen⸗ e, und einundfünfzigtauſendachthunderteinundvierzig Thaler und zwölf Berei⸗ Dere Kupfermünze contractirt. daraus ch von em fol⸗ lich ge⸗

offener t, dem bch ent⸗ igelnder