11
Euere Ercellenz am beſten; viertens die receßmäßige Zahlungs⸗ leiſtung aller Forderungen, auf welche der Frau Reichsgräfin Ercellenz Anſprüche der Schadloshaltung zuſtehen, und von denen ſie als recht⸗ mäßige Erbin, Eigenthümerin und Beſitzerin durch das auf Schikane begründete Oldenburger Urtheil hinweggedrängt worden iſt; ein Urtheil, das vor dem Richterſtuhl der geſunden Vernunft, des entſchiedenſten Rechtes und der ſelbſtredenden Billigkeit in nichts zerfallen muß, weil bei demſelben die Frau Gräfin gar nicht gehört worden ſind, und der Hauptgrund aller Verbindlichkeit über den Haufen geworfen wurde.
Wieder wollte Hofrath Brünings mit Heftigkeit entgegnend auf⸗ fahren, der Graf aber winkte ihm gebieteriſch, und ſagte: Stille! die Frau Großmutter haben das Wort.
Fü nftens— fuhr Windt mit unerſchütterlicher Ruhe fort: erneut Ihre Excellenz, die hochgräfliche Wittwe, die Erſatzforderung von zehntauſend Thalern nebſt aufgelaufenen Zinſen für ihre von dem hochſeeligen Herrn Grafen verſetzten Juwelen. Gewiß werden Recht und Billigkeit liebender, edel denkender Enkel in dieſen Erſatz zu wil⸗ ligen keinen Anſtand nehmen, und nicht der erlauchten Frau Groß⸗ mutter ferner anſinnen, aus ihrem Kammervermögen auch noch ferner⸗ hin die für dieſe Schuldſummen auflaufenden Zinſen zu bezahlen. Sechſtens haben der Frau Gräfin Wittwe Excellenz für die Summe von ſechstauſend fünfhundert Thaler von ihrem Silbergeräth verpfändet, und das dafür aufgenommene Geld zum wahren Nutzen, nämlich zu dringend nöthigen Deichverbeſſerungen verwendet, ſonſt wäre vielleicht heute Varel nicht mehr vorhanden, ſondern wäre in die Reihe jener verſunkenen Ortſchaften getreten, welche im Jahre fünfzehnhundert und neun durch die Antonifluth der Jahdebuſen in ſeinen Schoos aufnahm. Siebentens begehrt meine hochgnädige Herrin die endliche Rücker⸗ ſtattung des ihr vorenthaltenen, mit den gräflichen Gütern in gar keinem Zuſammenhang ſtehenden Kapitals von Friedrich Even; achtens die der Frau Gräfin im Berliner Vergleich zugeſprochenen, aber ſtets vor⸗ enthaltenen Jahrgelder nebſt Zinſen vom Jahre iebzehnhundert vier⸗ undfünfzig an. Die durch dieſe Vorenthaltung erlittene Einbuße iſt eine ſchreckliche arithmetiſche Wahrheit. Neuntens Erſtattung aller bisher aufgewendeten Proceßkoſten, ſowie vieler, bei dem gewalt⸗
—,
— 8


