28 Lagergemeinschaft Auschwitz-Freundeskreis der Auschwitzer
Ehemalige Arbeitsstätte von Zwangsarbeitern: Das Klinkerwerk in Neuengamme. Auf- nahme aus: Dirk Reinartz,„totenstill“, Steidl, Göttingen 1994.
die große Zahl derjenigen, die in der Landwirtschaft gearbeitet haben) ha- ben keinen Anspruch auf Entschädi- gung. Sie sind auf das Wohlwollen der jeweiligen Partnerorganisation ange- wiesen, in deren Ermessen es gestellt ist, bei der Verteilung der Entschädi- gungszahlungen auch laut Gesetz
war und zur Arbei gez wungen wurde
nicht leistungsberechtigte Personen zu berũcksichtigen. Die den jeweiligen Partnerorganisationen zugewiesene feststehende Gesamtsumme wurde auf der Grundlage dieser leistungsbe- rechtigten Personen berechnet. Wen
auch diejenigen bedacht werden sol- len, die das deutsche Gesetz von der
2 aus seinem Heimulstuat in das Gebiet des Deutschen Reichks in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Peutschen Reich hesetztes Gebiet deportiert wurde, ⁊u einem Arbeitsein- Surt in einem gewerblichen Unternehmen oder im õffentlichen Bereich gezwungen und un- ler anderen Bedingungen als den in Nr) genannten inhaftiert oder haftdhnlichen Bedin- gungen oder vergleichbur besonders schlechten Lebens bedingungen unierworſen war diese Regelung gilt nich für Personen, die wegen der iberwiegend im GebietOsterreich geleiste-
ten Zwangsurbeit Feistungen aus dem õsterreichischen Verbhnungsfonds erhallen Kön- nen Geset zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (Bundestags Drucksache 14/3206),8 11) Für Osterreich gibt es eine gesonderte Regelung.
„Die Parmnerorganisationen Lõnnen im Rahmen der ilmen. Zugewiesenen Mittel Lei- stungen auch solchen Opfern nationulsozialistischer Unrechusmaßnahmen gewähren, die


