Heft 
(2000) 1/2000. August 2000
Einzelbild herunterladen

Lagergemeinschaft Auschwitz-Freundeskreis der Auschwitzer 27

für den Bereich Zwangsarbeit. Dieser Betrag wurde sodann unter den für die Verteilung vorgesehenen Partneror- ganisationen aufgeteilt, auf Grundlage der Zahl der anspruchsberechtigten Uberlebenden in ihrem jeweiligen Zu- ständigkeitsbereich.

Benachteiligt wurden bei dieser Auf- teilung die Opfergruppen im, Kest der Welt, die an den Verhandlungen nicht beteiligt waren. Für diesen Bereich war eine Summe von 800 Mill. PM vorgesehen, die inzwischen noch auf 540 Mill. DM gekürzt wurde. Nach den (wahrscheinlich zu niedrigen) vorlie- genden Zahlen der Uberlebenden im Rest der Welt reicht dieser Betrag nicht einmal aus, den ehemaligen KZ- Hãftlingen die vorgesehene Entschä- digung von 15.000 DM auszuzahlen. Ihre Zahl wird auf 61.000 Personen ge- Schätzt, alleine für ihre Entschädigung wãre ein Betrag von 915 Mill. DM not- wendig. Woher dann noch das Geld kommen soll, um die ehemaligen

ZwangsarbeiterInnen aus demRest der Welt zu entschädigen, steht in den Sternen. 1s Allein durch diesen Vertei- lungsmodus droht eine eklatante Un- gleichbehandlung der überlebenden ZwangsarbeiterInnen: Ein ehemaliger Häftling des KZ Auschwitz, der das Pech hat, zumRest der Welt gezählt zu werden, müßte damit rechnen, eine erheblich niedrigere Entschädigung zu bekommen als ein Leidensgenosse, der in den Zuständigkeitsbereich ei- ner der anderen Partnerorganisatio- nen fällt.

Eine weitere Ungleichbehandlung wird sich aus der Bestimmung der Lei- stungsberechtigten ergeben. Nach deutschem Gesetzentwurf gehören zu diesem Kreis nur ehemalige KZHãft- linge(diehis zu 15.000 DM bekom- men sollen) und ZwangsarbeiterInnen in der Industrie oder im öffentlichen Bereich(his zu 5.000 DM*).

Alle anderen ehemaligen Zwangsar- beiterInnen(insbesondere sind dies

Sozialistischen Regimes dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewalterrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derje- nigen Opfer nationalsozialistischen Unrechis die nicht überlebt haben, voll er auch Projelte

im Interesse ihrer Erben fõrdern. antwortung und Zukunft,§ 2)

(Gesetz zur Errichtung einer StiftungErinnerung, Ver-

Piese(teilweise heftig umstrittenen) Zahlen wurden auf einer Konferenz unter Leitung des von der Bundesregierung beauftragten Historikers Lutz Niethammer festgelegt. Sie beruhen hauptsächlich auf den Angaben der beteiligten Organisationen(die gleichzeitig die Partnerorganisationen für die Verteilung sind und ein Interesse an mõglichst hohen Zahlenangaben haben müssen, da sich dadurch ihr Anteil an der Gesamtsumme erhöht) und wurden keiner nãheren Prüfung unterzogen.

s Nach dem Gesetzentwurf müssen die partnẽrorganisationen mit den ihnen zugewiese- nen Mittel auskommen: Die partnerorganisationen müssen mit diesen Mitteln die vor- geschenen Leistungen für alle Personen erbringen, die am 1. Januar 2000 ihren Haupt wohnsitz in ihrem jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich hatten. (Gesetz zur Errichtung einer StiftungErinnerung, Verantwortung und Zukunft,§ 9)

Die genaue Bestimmung lautet:,

Teistungsber echtigt nach diesem Gesetz ist, wer

7. in einem Konzentrationslager im Finne von 5 42 Abs 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Hafistãtte oder einem Gheto unter vergleichharen Bedingungen inhaftiert